Abweichend von den OECD-Grundsätzen der "Nichtverrechnung" insbesondere von Finanzierungs- und Lizenzaufwand sieht § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 12 KStG ab 2006 die Gewinnrealisierung eines marktüblichen Fremdvergleichsentgelts (als Entnahme oder Einnahme) vor. Insoweit stellt sich die Frage, ob ein wirksamer Treaty Override vorliegt, da sich aus der Gesetzesbegründung eine bewusste Nichtanwendung der OECD-Grundsätze nicht ergibt.[1] Zu Einzelfragen vgl. nachfolgend Tz. 6.

[1] Benecke, in: Dötsch/Jost/Witt/Pung, Tz. 25 ff. zu § 12 KStG.

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