Bei größeren Auslandsbauaktivitäten schließen sich häufig die beteiligten deutschen Firmen zu einer Projektgemeinschaft zusammen. Wenn die örtliche Anwesenheit der einzelnen Firmen nicht über der nach dem jeweiligen DBA maßgebenden Frist (OECD-MA: 12 Monate) liegt, stellt sich die Frage, ob auf die Tätigkeit der Einzelfirma oder der Gemeinschaft abzustellen ist.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] ist zu differenzieren. Bei einem Konsortium erfolgt keine Zurechnung der Tätigkeit des Partners, d. h., die Betriebsstätteneigenschaft ist für jeden Partner gesondert zu prüfen. Bei einer Arbeitsgemeinschaft handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft, für die einheitlich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Betriebsstätte vorliegen, was hier zu bejahen ist.

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