Bei Bau- und Montageleistungen wird eine Betriebsstätte innerstaatlich nur dann begründet, wenn ihre Dauer 6 Monate übersteigt (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO).

Diese nationale Betriebsstättendefinition greift jedoch regelmäßig nur in den Fällen, in denen im Verhältnis zum Sitzstaat der ausländischen Körperschaft kein DBA besteht. Besteht im Verhältnis zum Betriebsstättenstaat ein DBA, ist zu beachten, dass für dessen Anwendung der Betriebsstättenbegriff abweichend von § 12 Satz 2 Nr. 8 AO bestimmt sein kann; für den Regelfall wird eine Dauer von mehr als 6 Monaten vorausgesetzt (vgl. Tz. 4.2.1).

Die Besonderheit einer Bau- und Montagebetriebsstätte gegenüber einer ständigen Betriebsstätte liegt darin, dass sie nur für die Abwicklung des konkreten Auftrags besteht. Für Bau- und Montagearbeiten sieht das OECD-MA eine Betriebsstättenbegründung nur vor, wenn eine Frist von 12 Monaten überschritten ist.

Sofern die 12-Monatsfrist nicht erreicht wird, ist allerdings noch zu prüfen, ob nicht der Bauleiter eine Vollmacht i. S. eines "ständigen Vertreters" hat, oder ob ein Unternehmen, das ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland/Ausland tätig ist, eine Geschäftsleitung dort – mit der Folge unbeschränkter Steuerpflicht – begründet.[1]

 
Hinweis

Fristen

Das OECD-MA mit seiner 12-Monatsfrist wurde von vielen Staaten nicht in das jeweilige DBA übernommen. Die deutschen DBA enthalten Fristen zwischen 3 und 24 Monaten.

 
Land: Dauer (Monate) Land: Dauer (Monate)
Belgien 9 Luxemburg 6; ab 2014: 12
Brasilien (DBA a. F. gekündigt) 12 Niederlande 12
Bulgarien 12 Norwegen 12
China 6 Österreich 12
Dänemark 12 Polen 12
Finnland 12 Portugal 6
Frankreich 12 Rumänien 12
Griechenland 12 Russland 12
Großbritannien 12 Schweden 12
Italien 12 Schweiz 12
Irland 12 Spanien 12
Lettland 9 Südkorea 12
Litauen 9 Ungarn 12

Eine umfassende Übersicht der abweichenden Regelungen ergibt sich auch aus der Anlage zu den Betriebsstättenverwaltungsgrundsätzen.[2]

Zu beachten ist allerdings, dass diese Übersichten die vielfältigen neuen Revisionsabkommen nicht berücksichtigen.

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