Bei der Auslegung des Merkmals "feste Geschäftseinrichtung" kann im Regelfall auf die Rechtsprechung zum Betriebsstättenbegriff des deutschen Steuerrechts gem. § 12 AO zurückgegriffen werden.[1]

Der Begriff der Geschäftseinrichtung umfasst sämtliche Geschäftseinrichtungen jeglicher Art, auch soweit sie nur geringfügige Einrichtungen sind. Hierunter fallen auch Geschäftsplätze unter freiem Himmel wie Marktverkaufsstellen, Tankstellen etc.[2] Eine Geschäftseinrichtung kann sich auch in der Wohnung des Steuerpflichtigen befinden. Von einer Betriebsstätte kann also nur gesprochen werden, wenn in der Einrichtung betriebliche Handlungen zugunsten des Gewerbebetriebs ablaufen.[3]

Hierbei ist zu beachten, dass bloße Hilfstätigkeiten, die in Art. 5 Nr. 4 OECD-MA aufgezählt sind, keine Betriebsstätte begründen.

[1] Vgl. Tz. 1.2.1.1 Betriebsstättenverwaltungsgrundsätze, BMF, Schreiben v. 24.12.1999, BStBl 1999 I S. 1076.
[2] Vgl. z. B. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-Schweiz, Anm. 13 zu Art. 5 und BFH, Urteil v. 11.10.1989, BStBl 1990 II S. 166.
[3] BFH, Urteil v. 10.5.1965, IV R 155/60 U, BStBl 1961 II S. 317.

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