Zusammenfassung

 
Überblick

Infolge der Internationalisierung und weltweiten Arbeitsteilung ist zunehmend festzustellen, dass Deutschland nicht nur der "Exportweltmeister" ist, sondern auch bereits kleinere und mittelständische Unternehmen mittels Direktinvestitionen im Ausland tätig werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Gründe. Zu nennen sind beispielsweise Standortvorteile, die Nähe zu Absatzmärkten, Rohstoffen oder Arbeitskräften sowie Steuervorteile bzw. -anreize.

Als "beste" Rechtsform wird hierbei häufig die Personengesellschaft gewählt, da sie

  • gegenüber Kapitalgesellschaften eine unmittelbare Steuerfreistellung (Regelfall) der ausländischen Einkünfte erreicht (die Nachversteuerung nach § 3 Nr. 40 EStG vermeidet) und
  • gegenüber reinen Betriebsstätten (Niederlassungen) – die ebenfalls steuerfreie gewerbliche Einkünfte generieren – den Vorteil der Haftungsabschirmung (GmbH & Co. KG) und der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit haben.

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 16.4.2010[1], geändert durch BMF-Schreiben v. 26.9.2014[2] den sog. Verwaltungsgrundsätzen Personengesellschaft (nachfolgend VerwGrSPG) umfassend sowohl zu Grundsatz- aber auch zu Detailfragen der grenzüberschreitenden Beteiligung an Personengesellschaften Stellung genommen.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings in verschiedenen Entscheidungen[3] die Auffassung der Finanzverwaltung abgelehnt. Zudem hat der BFH auch verfassungsrechtliche Zweifel an den entsprechenden nationalen Qualifikationsregelungen des § 50d Abs. 9 und 10 EStG erhoben, da sich hierbei um sog. Treaty-override Regelungen (nationale Überlagerungen der völkerrechtlich bindenden DBA handelt).

Der Gesetzgeber hat sowohl mit einer Neufassung des § 50d Abs. 10 EStG als auch der Einführung des § 50i EStG 2013 und der nochmaligen Änderung 2014 reagiert. Der Beitrag stellt sowohl die Beurteilung der Finanzverwaltung als auch des BFH dar und gibt angesichts vielfältiger Widersprüche Hinweise für die Praxis.

Zur besseren Strukturierung sind folgende Bereiche der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Beteiligung an Personengesellschaften zu unterscheiden:

  • Qualifikation und Ansässigkeit[4]
  • Formen der Tätigkeit/Einkünfte: gewerblich tätig, gewerblich geprägte, gewerblich infizierte Personengesellschaft, atypisch stille Gesellschaft; Betriebsaufspaltung; doppelstöckige Personengesellschaft; vermögensverwaltende Personengesellschaft[5]
  • Rechtsfolgen
  • Grenzüberschreitende Sondervergütungen[6]
  • Gewinnermittlung und Gewinnabgrenzung[7]
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen für grenzüberschreitende Beteiligungen an Personengesellschaften ergeben sich aus

  • den DBA-Regelungen, die das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Betriebsstättenstaat zuweisen, da die Beteiligung als Betriebsstätte gilt (z.  B. Art. 7 Abs. 7 DBA-Schweiz und DBA-Österreich)
  • dem nationalen Einkommensteuerrecht:

    • § 50d Abs. 9 EStG ersetzt die Steuerfreistellung nach DBA durch die inländische Steuerpflicht, falls ein sog. Qualifikationskonflikt vorliegt oder der ausländische Staat "unfairen" Steuerwettbewerb betreibt;
    • § 50d Abs. 10 EStG ordnet die Anwendung des Prinzips des § 15 EStG auch in DBA Fällen an und besteuert damit Sondervergütungen an ausländische Mitunternehmer;
    • § 20 Abs. 2 AStG ersetzt den ggf. im DBA fehlenden Aktivitätsvorbehalt durch den Aktivitätskatalog des AStG.

Soweit es sich um die abkommensrechtlichen Rechtsfolgen handelt, ist neben der "Grundnorm" der Zuweisung des Besteuerungsrechts in Art. 7 (OECD-MA) auf den sog. Methodenartikel (Art. 23 A und B OECD-MA) abzustellen, der die Frage der Steuerfreistellung- oder Steueranrechnung regelt.

Die Beurteilung der Finanzverwaltung ergibt sich aus dem umfassenden BMF-Schreiben zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften v. 16.4.2010 (BMF, Schreiben v. 16.4.2010, IV B 2 – S 1300/09/10003, BStBl 2010 I S. 354), geändert durch BMF-Schreiben v. 26.9.2014 (IV B 5 – S 1300/09/10003, BStBl 2014 I S. 1258). Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird hierbei häufig auf das so genannte Rückfallklauselschreiben (BMF, Schreiben v. 20.06.2013, BStBl I S. 980) verwiesen.

Zur Problematik ist eine Vielzahl von BFH-Entscheidungen ergangen. Hervorzuheben sind insbesondere die zuletzt ergangenen – zumindest partiell im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung stehenden – Entscheidungen des BFH sowohl zur Qualifikation von Personengesellschaften (BFH, Urteil v. 28.4.2010, I R 81/09, BFH/NV 2010 S. 1550; BFH, Urteil v. 19.5.2010, I B 191/09, BFH/NV 2010 S. 1554; BFH, Urteil v. 8.9.2010, I R 74/09, BFH/NV 2011 S. 138; BFH, Urteil v. 29.11.2017, I R 58/15, BFH/NV 2018 S. 684), zur Behandlung von Sondervergütungen (BFH, Urteil v. 8.9.2010, I R 74/09, BStBl 2014 II S. 788; BFH, Urteil v. 11.12.2013, I R 4/13, BStBl 2014 II S. 791) als auch zur Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 EStG (nachfolgende Urteile sind z. T. zu anderen Einkunftsarten ergangen, wirken aber auch für gewerbliche Einkünfte: BFH, Urteil v. 27.8.1997 I R 127/95, BStBl 1998 II S. 58. Vgl. auch ergänzend BFH, Beschluss v. 19.12.2013...

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