Auch wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (ohne gewerbliche Prägung oder Infizierung) eine feste Geschäftseinrichtung i. S. d. Art. 5 OECD-MA begründet, d. h. die Betriebsstätteneigenschaft erfüllt ist, führt dies nicht zu Unternehmensgewinnen i. S. d. Art. 7 OECD-MA. Eine derartige Gesellschaft erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen, Dividenden etc. nach den Art. 6 ff. OECD-MA.[1]

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