Unabhängig von der Qualifikation und Behandlung in Deutschland stellt sich häufig die Frage der Quellensteuerentlastung im Ausland. Die VerwGrdsP enthalten hierzu kurze länderspezifische Hinweise[1], die in der nachfolgenden Tabelle eingearbeitet wurden (nebst Hinweisen aus der Literatur/ausländischen Rechtsprechung).
Die Auswirkungen sollen anhand folgender Beispiele erläutert werden:
Quellensteuerentlastung im Ausland
An einer inländischen Personengesellschaft X-KG ist die Familie X beteiligt, wobei rund die Hälfte der Gesellschafter in Deutschland, die andere Hälfte aber in Österreich, der Schweiz und den USA ansässig ist. Die Personengesellschaft hat Tochtergesellschaften in Indien, Polen und Spanien. Sie bezieht von diesen Gesellschaften Dividenden und Lizenzen, die mit ausländischer Quellensteuer belastet sind. Es stellt sich die Frage der Quellensteuerreduktion.
Indien
- Unabhängig von der deutschen Behandlung (Transparenz) hat das Supreme Court of India mit Urteil v. 8.1.2013 entschieden, dass die dt. Personengesellschaft aufgrund ihrer GewSt-Pflicht in Deutschland selbst abkommensberechtigt ist (Vorinstanz: Berufungsgericht Mumbai vom v. 4.7.2008). Sie bezieht ungeachtet des Objektsteuercharakters der GewSt!
Nach dieser Entscheidung ist auf Lizenzzahlungen das DBA Deutschland-Indien anwendbar.
=> Quellensteuer i. H. v. 10 % (Art. 10 Abs. 2 DBA), unabhängig von der Anässigkeit der Gesellschafter auch in der Schweiz, Österreich und USA.
Polen
- Personengesellschaften werden in Polen steuerlich transparent behandelt
- Sonderregelung: Art. 4 Abs. 4 DBA Deutschland-Polen
- Deutsche Personengesellschaft ist abkommensberechtigt
Reduzierung der Quellensteuer auf Dividenden => Quellensteuer i. H. v. 15 % (Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA)
Spanien
- Personengesellschaften sind aus spanischer Sicht steuerlich intransparent
Qualifikation Deutschlands:
=> Quellensteuer nach DBA: 5 % (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA 2011)
=> Quellensteuer nach MT-RL: 0 %
Staat | Regelfall | Besonderheiten | Qualifikation nach deutschem Steuerrecht | Anmerkungen insbesondere zu Besonderheiten der Abkommensberechtigung | |
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Albanien | Sonderregelung in Art. 4 Abs. 4, Ansässigkeit am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung; In Albanien Behandlung als Körperschaft |
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Algerien | Sonderregelung in Art. 4 Abs. 4, Ansässigkeit am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung; In Algerien ist Option zur transparenten Besteuerung möglich |
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Australien | corporate limited partnerships | limited partnerships | KG | Seit 1996 intransparente Besteuerung | |
Belgien | Transparente Besteuerung | Intransparente Besteuerung bei | Personengesellschaften gelten als ansässige Personen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, Art. 4 Abs. 1 DBA). | ||
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KG | ||||
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OHG | ||||
gewone commanditaire vennootschap, GCV (Rechtsform in niederländischer Sprache) | |||||
Bulgarien | transparente Besteuerung | intransparente Besteuerung | |||
sybiratelno drujestvo, SD | OHG | ||||
komanditno drujestvo, KD | KG | ||||
Chile | Intransparente Besteuerung | ||||
Estland | transparente Besteuerung | intransparente Besteuerung bei: | |||
täisühing, TÜ | OHG | ||||
usaldusühing, UÜ | KG | ||||
Finnland | transparente Besteuerung | Personengesellschaften gelten in dem Vertragsstaat als ansässig, nach dessen Recht sie gegründet worden sind (Art. 4 Abs. 4 DBA). Die Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats (Quellenstaat) gelten jedoch nur insoweit, als die Einkünfte aus diesem Staat der Besteuerung im Staat der Personengesellschaft unterworfen sind (Abs. 1 des Protokolls zum Abkommen). | |||
Folge: Der Ansässigkeitsstatus der Personengesellschaft ist auf die im gleichen Staat ansässigen Gesellschafter begrenzt, d. h. keine Auswirkung für deutsche Gesellschafter | |||||
Frankreich | transparente Besteuerung | a) Französische Personengesellschaften können nach französischem Steuerrecht für eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren. Sie gelten dann als ansässige Personen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c DBA). Betroffen sind: | nach Typenvergleich | ||
société en nom collectif, SNC, | OHG | ||||
société en commandite simple, SCS | KG | ||||
société civile, selbst wenn diese nur Vermögensverwaltend tätig ist | GbR | ||||
b) société en commandite simple, SCS: Die Gesellschaft ist mit dem auf die Kommanditisten entfallenden Gewinnanteil körperschaftsteuerpflichtig, auch wenn diese natürliche Personen sind. | KG | ||||
c) société civile) Körperschaftsteuerpflicht wenn diese gewerbliche Einkünfte erzielt | GbR | ||||
Griechenland | Mischbesteuerung (bis zu 50 % bei den Gesellschaftern) Rest unter Abzug des vorab versteuerten Anteils bei der Gesellschaft | Griechische Personengesellschaften sind abkommensberechtigt (Art. II Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA) | |||
betroffen sind: | |||||
omorithmos eteria, OE | OHG | ||||
eterorithmos eteria, EE | KG | ||||
Indien | Deutsche Personengesellschaften werden nach... |
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