Unabhängig von der Qualifikation und Behandlung in Deutschland stellt sich häufig die Frage der Quellensteuerentlastung im Ausland. Die VerwGrdsP enthalten hierzu kurze länderspezifische Hinweise[1], die in der nachfolgenden Tabelle eingearbeitet wurden (nebst Hinweisen aus der Literatur/ausländischen Rechtsprechung).

Die Auswirkungen sollen anhand folgender Beispiele erläutert werden:

 
Praxis-Beispiel

Quellensteuerentlastung im Ausland

An einer inländischen Personengesellschaft X-KG ist die Familie X beteiligt, wobei rund die Hälfte der Gesellschafter in Deutschland, die andere Hälfte aber in Österreich, der Schweiz und den USA ansässig ist. Die Personengesellschaft hat Tochtergesellschaften in Indien, Polen und Spanien. Sie bezieht von diesen Gesellschaften Dividenden und Lizenzen, die mit ausländischer Quellensteuer belastet sind. Es stellt sich die Frage der Quellensteuerreduktion.

  1. Indien

    • Unabhängig von der deutschen Behandlung (Transparenz) hat das Supreme Court of India mit Urteil v. 8.1.2013 entschieden, dass die dt. Personengesellschaft aufgrund ihrer GewSt-Pflicht in Deutschland selbst abkommensberechtigt ist (Vorinstanz: Berufungsgericht Mumbai vom v. 4.7.2008). Sie bezieht ungeachtet des Objektsteuercharakters der GewSt!
    • Nach dieser Entscheidung ist auf Lizenzzahlungen das DBA Deutschland-Indien anwendbar.

      => Quellensteuer i. H. v. 10 % (Art. 10 Abs. 2 DBA), unabhängig von der Anässigkeit der Gesellschafter auch in der Schweiz, Österreich und USA.

  2. Polen

    • Personengesellschaften werden in Polen steuerlich transparent behandelt
    • Sonderregelung: Art. 4 Abs. 4 DBA Deutschland-Polen
    • Deutsche Personengesellschaft ist abkommensberechtigt
    • Reduzierung der Quellensteuer auf Dividenden => Quellensteuer i. H. v. 15 % (Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA)

  3. Spanien

    • Personengesellschaften sind aus spanischer Sicht steuerlich intransparent
    • Qualifikation Deutschlands:

      => Quellensteuer nach DBA: 5 % (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA 2011)

      => Quellensteuer nach MT-RL: 0 %

 
Staat Regelfall Besonderheiten Qualifikation nach deutschem Steuerrecht Anmerkungen insbesondere zu Besonderheiten der Abkommensberechtigung
Albanien      

Sonderregelung in Art. 4 Abs. 4, Ansässigkeit am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung;

In Albanien Behandlung als Körperschaft
Algerien      

Sonderregelung in Art. 4 Abs. 4, Ansässigkeit am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung;

In Algerien ist Option zur transparenten Besteuerung möglich
Australien corporate limited partnerships limited partnerships KG Seit 1996 intransparente Besteuerung
Belgien Transparente Besteuerung Intransparente Besteuerung bei   Personengesellschaften gelten als ansässige Personen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, Art. 4 Abs. 1 DBA).
   
  • société en nom collectif, SNC (Rechtsform in französischer Sprache),
KG
   
  • vennootschap onder firma, VOF (Rechtsform in niederländischer Sprache) société en commandite simple, SCS (Rechtsform in französischer Sprache),
OHG
    gewone commanditaire vennootschap, GCV (Rechtsform in niederländischer Sprache)  
Bulgarien transparente Besteuerung intransparente Besteuerung    
    sybiratelno drujestvo, SD OHG  
    komanditno drujestvo, KD KG  
Chile Intransparente Besteuerung      
Estland transparente Besteuerung intransparente Besteuerung bei:    
    täisühing, TÜ OHG  
    usaldusühing, UÜ KG  
Finnland transparente Besteuerung     Personengesellschaften gelten in dem Vertragsstaat als ansässig, nach dessen Recht sie gegründet worden sind (Art. 4 Abs. 4 DBA). Die Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats (Quellenstaat) gelten jedoch nur insoweit, als die Einkünfte aus diesem Staat der Besteuerung im Staat der Personengesellschaft unterworfen sind (Abs. 1 des Protokolls zum Abkommen).
        Folge: Der Ansässigkeitsstatus der Personengesellschaft ist auf die im gleichen Staat ansässigen Gesellschafter begrenzt, d. h. keine Auswirkung für deutsche Gesellschafter
Frankreich transparente Besteuerung a) Französische Personengesellschaften können nach französischem Steuerrecht für eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren. Sie gelten dann als ansässige Personen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c DBA). Betroffen sind: nach Typenvergleich  
    société en nom collectif, SNC, OHG  
    société en commandite simple, SCS KG  
    société civile, selbst wenn diese nur Vermögensverwaltend tätig ist GbR  
    b) société en commandite simple, SCS: Die Gesellschaft ist mit dem auf die Kommanditisten entfallenden Gewinnanteil körperschaftsteuerpflichtig, auch wenn diese natürliche Personen sind. KG  
    c) société civile) Körperschaftsteuerpflicht wenn diese gewerbliche Einkünfte erzielt GbR  
Griechenland   Mischbesteuerung (bis zu 50 % bei den Gesellschaftern) Rest unter Abzug des vorab versteuerten Anteils bei der Gesellschaft   Griechische Personengesellschaften sind abkommensberechtigt (Art. II Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA)
    betroffen sind:  
    omorithmos eteria, OE OHG
    eterorithmos eteria, EE KG
Indien       Deutsche Personengesellschaften werden nach...

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