Eine Vielzahl ausländischer Staaten behandeln Personengesellschaften als intransparent.[1] Für diesen Fall wird überwiegend von der Abkommensberechtigung der Personengesellschaft selbst ausgegangen.[2] Voraussetzung ist allerdings, dass die Personengesellschaft in diesem Fall auch im ausländischen Staat ansässig ist, d. h. insbesondere auch die Geschäftsleitung im Ausland liegt.

Als Arbeitshilfe für die Praxis enthält das BMF-Schreiben v. 26.9.2014 in der Anlage eine nicht abschließende Auflistung der meisten betroffenen Länder und deren Gesellschaftsformen. Diese ist zusammengefasst und überarbeitet in Tz. 6 [3]dieses Beitrags dargestellt.

[1] Vgl. die Aufstellungen bei Vogel, DBA Art. 1 Rz. 27b und bei Schmidt, IWB Fach 10 Gr. 2 S. 1331.
[2] Vgl. Tz. 29 des OECD-Partnership-Report, OECD-MK 2000 zu Art. 3. Dem schließen sich die VerwGrsPG (BMF, Schreiben v. 26.9.2014, BStBl 2014 I S. 1258, Tz. 2.1.2) an.

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