Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (sogenanntes BEPS-1-Gesetz) erfolgt sowohl eine Beschränkung des Abs. 1 als auch eine rückwirkende Änderung des § 50i Abs. 2 EStG.

Im Detail zur Änderung des Abs. 1:

Die Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG wird damit auf diejenigen Fälle begrenzt, in denen der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts vor dem 01.01.2017 eingetreten ist. Für Vorgänge nach dem 31.12.2016 gelten dann zukünftig die allgemeinen Entstrickungsregelungen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 16 Abs. 3a EStG, § 6 AStG etc.). Da bislang das Wegzugsdatum kein Tatbestand des § 50i Abs. 1 EStG war, wird damit die bisherige Schutzwirkung des § 50i Abs. 1 EStG beseitigt. Bisher konnte nämlich ein Gesellschafter einer § 50i EStG-KG, die vor dem 29.06.2013 begründet wurde, (noch) ohne Versteuerung der stillen Reserven in das Ausland verziehen. Dies ist bei einem Wegzug nach dem 31.12.2016 nun nicht mehr der Fall.

Im Detail zur Änderung des Abs. 2:

Diese soll nicht nur ein gesetzliches Fundament für einen eingeschränkten Anwendungsbereich schaffen, sondern ihn auch noch enger fassen als das vorgenannte BMF-Schreiben. Hierfür wird der Wortlaut der Vorschrift in Einklang mit der eigentlichen Zielsetzung gebracht, nämlich der Verhinderung von Steuergestaltungsstrategien über § 20 UmwStG zur Umgehung von § 50i Abs. 1 EStG. Der neue § 50i Abs. 2 EStG ordnet daher an, dass bei Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen nach § 20 Abs. 1 UmwStG, die Wirtschaftsgüter und Anteile enthalten, die vor dem 29.06.2013 ins Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 EStG übertragen oder überführt worden sind, diese zwingend mit dem gemeinem Wert angesetzt werden müssen.

Vorstehendes gilt allerdings nur, soweit das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschränkt ist. Der Ansatz des gemeinen Werts bezieht sich zudem, anders als nach bisherigem Gesetzeswortlaut, nicht auf die „Sachgesamtheit“, sondern nur auf betroffene Wirtschaftsgüter und Anteile i. S. d. Abs. 1. Soweit bei Einbringungen nach § 20 UmwStG oder durch Überführungen oder Übertragungen deutsche Besteuerungsrechte eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, greifen die allgemeinen Entstrickungsregelungen, d. h. es ist – vergleichbar zum BMF-Schreiben – zu prüfen, ob deutsches Besteuerungsrecht verloren geht. Durch die Einschränkung des § 50i Abs. 2 EStG auf Vorgänge i. S. des § 20 UmwStG sind sämtliche weitere Umwandlungen und Einbringungen im Sinne des UmwStG oder Überführungen oder Übertragungen beispielsweise nach § 6 Abs. 3 und 5 EStG vom Regelungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Ebenso nicht mehr betroffen sind damit Fälle des sog. Strukturwandels. Sofern in diesem Zusammenhang das deutsche Besteuerungsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, gelten ausschließlich die allgemeinen Entstrickungsregelungen.

Zeitliche Anwendung: Der geänderte § 50i Abs. 2 EStG ist (rückwirkend, aber begrünstigend) für solche Einbringungen anwendbar, für die der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen wurde. Nach der Neufassung des § 52 Absatz 48 EStG ist § 50i Absatz 2 EStG n. F. erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist. Die Neufassung des § 50i Absatz 2 EStG ersetzt damit die Vorschrift in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl 2014 I S. 1266) rückwirkend und umfassend. § 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden.

Die Finanzverwaltung hat daraufhin konsequenterweise das vorgenanne BMF,Schreiben v. 21.12.2015 aufgehoben.

[1]

2.5 Gleichzeitige Beschränkung des § 6 Abs. 3 EStG

Eine mit Änderungen in § 50i EStG zusammenhängende Anpassung erfolgte in § 6 Abs. 3 EStG. Danach ist Buchwertfortführung bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nur möglich, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Beispiel:

Vater V ist zu 100 % an der vermögensverwaltenden, aber nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten, X-KG beteiligt, die sowohl Anteile an verschiedenen inländischen Kapitalgesellschaften hält als auch eigenen Grundbesitz verwaltet. Zum 1.1.2020 überträgt V 50 % seines Mitunternehmeranteils unentgeltlich auf seinen in der Schweiz lebenden Sohn S.

Es stellt sich die Frage: Ist die Übertragung zu Buchwerten möglich?

Lösung: Nur eingeschränkt. Nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz steht das Besteuerungsrecht an den Anteilen an den inländischen Kapitalgesellschaften dem Ansässigkeitsstaat zu. Die gewerbliche Prägung der V-KG i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG schlägt nicht auf die DBA-rechtliche Beurteilung durch, sodass ...

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