Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, sind nach nationaler Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nr. 3 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (und nicht Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

Sind bei Personengesellschaften einer, mehrere oder alle Gesellschafter in einem anderen Staat als dem Sitz der Personengesellschaft ansässig, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob grenzüberschreitende Sondervergütungen wie Darlehenszinsen, Dividenden oder Tätigkeitsvergütungen entsprechend der nationalen Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als gewerblicher Gewinn zu behandeln sind (Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaates nach Art. 5, 7 OECD-MA) oder ob die abkommensrechtlichen Regelungen für Zinsen und Dividenden (Wohnsitzprinzip) vorgehen.

Der durch das JStG 2009 eingeführte und im AmtshilfeRLUmsG nachgebesserte § 50d Abs. 10 EStG ordnet die Anwendung des Prinzips des § 15 EStG grundsätzlich auch in DBA-Fällen an und besteuert – sofern nicht das DBA selbst eine betreffende ausdrückliche Regelung enthält – Sondervergütungen und die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen grenzüberschreitend nach dem Mitunternehmerkonzept als Teil des Unternehmensgewinns des vergütungsberechtigten Gesellschafters. Ausnahmen bestehen allerdings für Fälle des § 15 Abs. 3 EStG.

Die Sondervergütungen und die durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträge und Aufwendungen sind gem. § 50d Abs. 10 EStG in Satz 3 derjenigen (abkommensrechtlichen) Betriebsstätte zuzurechnen, der der Aufwand zuzuordnen ist, für die die Vergütung gezahlt wird.

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