Die Besteuerung von Funktionsverlagerungen wird häufig auch als betriebliche Wegzugsbesteuerung bezeichnet, denn sie betrifft die Besteuerung der Auslagerung von Aktivitäten sowohl durch internationale Konzerne als auch mittelständische Unternehmen, die betriebliche Funktionen wie Produktion, Forschung und Entwicklung oder Vertrieb bei ausländischen Tochter- und Enkelgesellschaften aufbauen. Betroffen ist insbesondere die Auslagerung lohnintensiver Produktion in ost- und südosteuropäische und asiatische Staaten.

Begründet wird die Regelung mit der Notwendigkeit der Erfassung stiller Reserven in wertvollen immateriellen Wirtschaftsgütern, da diese regelmäßig unter hohem Kostenaufwand in Deutschland geschaffen wurden und deren Verwertung infolge dieser sog. Funktionsverlagerung der deutschen Besteuerung (teilweise) droht entzogen zu werden.

Die Regelungen der Funktionsverlagerung machen gleichzeitig ausländische Steuerstandorte unattraktiv, indem der "Wegzug" aus Deutschland zu erheblichen Steuerbelastungen führen kann.

Die besondere Schwierigkeit in den Fällen der Funktionsverlagerung besteht darin, dass immaterielle WG übertragen oder überlassen werden, die als selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter oder als nicht geschütztes Know-how nach § 5 Abs. 2 EStG nicht bilanziell ausgewiesen werden und deshalb im Zweifel für die Betriebsprüfung schwer zu erkennen sind. In der Folge sind auch die ihnen innewohnenden Verwertungsmöglichkeiten z. B. i. R. v. Arbeitnehmerüberlassungen (mit immanentem Know-how-Transfer) nur schwer zu erfassen.

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