Nach § 1 Abs. 7 Satz 2, 2. Alternative AStG sind auch Vorgänge, die von fremden Dritten nicht als Veräußerung oder Erwerb einer Funktion angesehen würden, nicht nach den Grundsätzen der Funktionsverlagerung zu behandeln. Dabei könnte es sich z. B. um geringfügige Verlagerungen handeln (Bagatellfälle), die keine relevante Gewinnauswirkung haben. Fraglich ist, ob auch zeitlich begrenzte Verlagerungen unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren sind. Die Neufassung der FVerlV 22 kennt diese Fallgruppe zwar nicht ausdrücklich, die Bagatellüberlegung dürfte aber auch weiterhin in der Betriebsprüfung angewandt werden.

 
Praxis-Beispiel

Bagatellfall

Ein ausländischer Pkw-Produzent verlangt von seinem deutschen Zulieferanten, dass er zukünftig die Teile von einer Landestochtergesellschaft des Lieferanten bezieht. Die Landestochtergesellschaft hat eine eigene Produktion und auch einen eigenen Vertrieb. Dieser Vertrieb übernimmt den slowakischen Kunden. Der Vertrag mit dem Kunden läuft nur noch 5 Jahre. Auf diese Laufzeit wird Know-how überlassen, das anschließend wieder auf die deutsche Muttergesellschaft zurückfällt. Der Landestochtergesellschaft wird im Übrigen das gesamte ausländische Staatsgebiet als Vertriebsgebiet zugeteilt. Es ist das Interesse der deutschen Gesellschaft, dass der bislang von ihr belieferte ausländische Kunde zu seiner Zufriedenheit von der ausländischen Tochtergesellschaft betreut wird.

Lösung:

In diesem Fall wird die technologische Strategieführerschaft nicht übertragen, sondern nur begrenzt auf 5 Jahre überlassen. Zudem ist nur ein Auftrag betroffen. Hier könnte daran gedacht werden, entsprechend der o. g. Bagatellregelung nicht von einer Funktionsverlagerung i. e. S. auszugehen, sondern nur eine Lizenzgebühr zu berechnen.

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