Praxis-Beispiel

Fall 1 – Managementdienstleistungen

Der im Maschinenbau tätigen D-GmbH werden von der US-Muttergesellschaft folgende Management-Gebühren in Rechnung gestellt:

  • Gebühren für das Recht, den Konzernnamen zu führen (4 % Umsatzlizenz).
  • Gebühren für Hilfestellungen bei der Auswahl und der Einstellung von leitenden Mitarbeitern (Abrechnung auf cost plus).
  • Gebühren für die interne Revision i. R. d. Halbjahresabschlusses durch die Muttergesellschaft (Vergleichspreise nach Angeboten von WP).
  • Gebühren für ein sog. trouble shooting (Rufbereitschaft von Ingenieuren bei technischen Problemen) im Verhältnis der Umsätze der europäischen TG. Im laufenden Jahr wird die Leistung nicht in Anspruch genommen.
  • Gebühren für steuerliche Beratung (Koordination, Abstimmung, Gesellschafterfremdfinanzierung, Umstrukturierungen) i. H. v. 1.000 $/Stunde.

Lösungsansätze:

Firmennamenlizenz: Diese ist bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen. Ausnahme: Es handelt sich gleichzeitig um ein Warenzeichen (s. Katalog).

Sichtung und Einstellung von Managern: Es liegt zwar im Interesse der Muttergesellschaft, qualifizierte Geschäftsführer für die Tochtergesellschaft zu finden, das vorrangige Interesse liegt aber bei der Tochtergesellschaft. Zudem werden vergleichbare Leistungen auch am Markt durch sog. Headhunter angeboten. Die Abrechnung nach der Cost-Plus-Methode ist im Rahmen eines angemessenen Gewinnaufschlags zu akzeptieren.

Interne Revision: Es ist Frage des jeweiligen Einzelfalles, ob diese Leistung im Interesse der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft ist, vorrangig ist hierbei die jeweilige Auswertung und Nutzung der Ergebnisse und die Berichtspflicht (Indiz: gehen die Berichte zuerst an die Manager in Deutschland oder an die Muttergesellschaft in den USA). Ein weiterberechneter Fremdpreis ist zu akzeptieren.

Rufbereitschaft: Nach Tz. 6.2.3 der Verwaltungsgrundsätze 1983 müssen Dienstleistungen tatsächlich erbracht worden sein, um verrechnet werden zu können. Demnach würde das bloße Angebot einer Dienstleistung im Konzern nicht genügen, da unter Fremden in aller Regel nur tatsächlich abgenommene Leistungen vergütet werden. Diese Aussage ist überholt. Auch in der OECD-VPG wird die Leistungsbereitschaft auf Abruf (On-Call-Services) als verrechenbare Dienstleistung dargestellt. Aus Tz. 7.16 OECD-RL ergibt sich, dass die Leistungsbereitschaft einerseits und die tatsächliche Erbringung der Leistungen andererseits als jeweils selbstständige Leistungen zu qualifizieren. Daher wird in der Literatur[1] empfohlen, bei der Abfassung internationaler Verträge nicht z. B. sämtliche Kosten einer Abteilung für technische Rufbereitschaft nach der (geschätzten oder auf Erfahrungswerten beruhenden) durchschnittlichen Inanspruchnahme an die potentiellen Leistungsempfänger zu belasten. Richtiger sei es, einen Teil der Kosten für die Leistungsbereitschaft (Stand-by Charge) an alle potentiellen Leistungsempfänger zu verrechnen und den überwiegenden Teil der Kosten gem. dem Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme in Rechnung zu stellen. Dem ist zuzustimmen. Da insoweit die Kosten einer Art Versicherung eingespart werden, ist die Abrechnung dem Grunde nach zu akzeptieren. Hierzu ist eine mehrjährige Untersuchung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses erforderlich.

Steuerberatung: Es handelt sich um einen Grenzfall, ob die Leistungen vorrangig im Interesse der Tochter- oder Muttergesellschaft erbracht werden. Maßgebend ist, in welchem Umfang ein Nutzen für die Tochtergesellschaft dokumentiert werden kann. Die Höhe der Vergütung erscheint unangemessen angesichts der Steuerberatergebührenordnung als Fremdvergleich.

 
Praxis-Beispiel

Fall 2 – Weiterberechnete Geschäftsführungskosten

Im BFH, Urteil v. 24.8.2011, I R 5/10 musste sich der BFH mit dem Fall der Weiterberechnung von Geschäftsführervergütungen der ausländischen Muttergesellschaft beschäftigen. Obwohl die bei der ausländischen Muttergesellschaft angestellten Geschäftsführer "Fremdangestellte" waren, hatte das Finanzamt nicht die tatsächlichen Kosten von z. B. 1 Mio. EUR Gehalt berücksichtigt, sondern nach den allgemeinen innerstaatlichen Angemessenheitsprüfungen für Geschäftsführer (bei Gesellschafter-Geschäftsführern: sog. Karlsruhe Tabelle) eine Angemessenheitskürzung auf z. B. 400.000 EUR für angemessen gehalten.

Das Urteil des BFH enthält die Grundaussage der Beurteilung nach den Verhältnissen der die Leistung empfangenden inländischen Gesellschaft "[...]Unter Berücksichtigung der herangezogenen Vergleichsmaßstäbe für "kleine" Kapitalgesellschaften war das FG im Streitfall berechtigt, einen Betrag von 400.000 DM als angemessene Managementvergütung anzusehen. Dass aufgrund der Verhältnisse des Streitfalls sämtliche Vergütungen als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst zu werten sind, da E und K bereits Geschäftsführer der Klägerin waren, kann der Senat angesichts seiner Bindung an die tatrichterliche Würdigung ebenso nicht annehmen wie die von der Klägerin vorgetragene Wertung, die Vergü...

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