Überblick

Die nationale BEPS-Umsetzung wurde auch im Jahr 2017 fortgesetzt. Als eine über die BEPS-Empfehlungen hinausgehende Reaktion auf die Berichte zu Aktion 5 "unfairer Steuerwettbewerb der Staaten" greift in Deutschland mit Wirkung ab 2018 ein partielles Abzugsverbot für Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen[1] nach § 4j EStG, wenn die effektive Steuerlast aufgrund eines schädlichen Präferenzsystems beim Empfänger unter 25 % liegt.[2]

Damit soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen Gewinne durch Lizenzzahlungen in Staaten mit besonderen Präferenzregelungen (sog. Lizenzboxen, Patentboxen oder IP-Boxen) verschieben, die nicht den Anforderungen des BEPS-Projekts der OECD und G20 entsprechen. Steuern sollen dem Staat zustehen, in dem die der Wertschöpfung zugrundeliegende Aktivität stattfindet, und nicht dem Staat, der den höchsten Steuerrabatt bietet.

Der Beitrag erläutert die Eckwerte der Lizenzschrankenregelung und stellt hierbei auch die Beurteilung der Finanzverwaltung sowie der Kritikpunkte aus Beratung und Wissenschaft vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken in Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017 (BGBl. 2017 I S. 2074) wurde u.  a. mit § 4j EStG die deutsche "Lizenzschranke" eingeführt, die ab 1.1.2018 anzuwenden ist. Sie ist punktuell der österreichischen Regelung des § 12 Ziffer 10 öKStG nachgebildet, bei der sich bereits die Frage der Vereinbarkeit mit den DBA und Europarecht stellt.

Zur allgemeinen Problematik der Zulässigkeit einer Lizenzschrankenregelung sind bislang noch keine Entscheidungen, sei es deutscher Gerichte, des EuGH oder österreichischer Gerichte (wegen der partiellen Vergleichbarkeit), ergangen.

[2] Niedrigsteuergrenze des § 8 Abs. 3 AStG.

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