Nach dem Nexus Approach der OECD liegen nicht nur in dem Umfang, in dem das Unternehmen Forschungs- und Entwicklungskosten hätte, qualifizierte Aufwendungen vor, die dann im Rahmen der Präferenzbesteuerung begünstigt werden können, sondern zusätzlich sind nach dem OECD-Vorschlag auch Anschaffungskosten zulässig, soweit sie ein festgelegtes Verhältnis zu den qualifizierten Gesamtkosten von 30 % (dem sog. Uplift) nicht überschreiten.

 
Praxis-Beispiel

Ankauf und Auftragsforschung

Die in Irland ansässige Tochtergesellschaft A (TG A) forscht an einem Medikament. Zu diesem Zweck kauft sie eine bereits patentierte chemische Substanz von

  1. einem verbundenen Unternehmen oder
  2. einem fremden Dritten.

Danach wird Forschung und Entwicklung von der TG A verantwortet, durchgeführt und finanziert. Die Produktion des Wirkstoffes soll in Deutschland durch die verbundene TG B erfolgen. TG B entrichtet für die Nutzung des IP eine Lizenzgebühr an TG A.

Sowohl in den Fällen a) und b) sind Anschaffungskosten bis zu 30 % der originären Forschungs- und Entwicklungskosten der TG A begünstigt.

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