Nach dem Nexus Approach der OECD liegen nicht nur in dem Umfang, in dem das Unternehmen Forschungs- und Entwicklungskosten hätte, qualifizierte Aufwendungen vor, die dann im Rahmen der Präferenzbesteuerung begünstigt werden können, sondern zusätzlich sind nach dem OECD-Vorschlag auch Anschaffungskosten zulässig, soweit sie ein festgelegtes Verhältnis zu den qualifizierten Gesamtkosten von 30 % (dem sog. Uplift) nicht überschreiten.
Ankauf und Auftragsforschung
Die in Irland ansässige Tochtergesellschaft A (TG A) forscht an einem Medikament. Zu diesem Zweck kauft sie eine bereits patentierte chemische Substanz von
- einem verbundenen Unternehmen oder
- einem fremden Dritten.
Danach wird Forschung und Entwicklung von der TG A verantwortet, durchgeführt und finanziert. Die Produktion des Wirkstoffes soll in Deutschland durch die verbundene TG B erfolgen. TG B entrichtet für die Nutzung des IP eine Lizenzgebühr an TG A.
Sowohl in den Fällen a) und b) sind Anschaffungskosten bis zu 30 % der originären Forschungs- und Entwicklungskosten der TG A begünstigt.
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