3.3.1 Betroffene Aufwendungen

Dies sind Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren. Nach der Gesetzesbegründung soll dieser Tatbestand parallel wie bei § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgelegt werden. Nicht darunter fällt ein Rechtekauf.

3.3.2 Betroffene Steuerpflichtige

§ 4j EStG regelt zunächst den Betriebsausgabenabzug für Personenunternehmen. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG gilt § 4j EStG aber im Bereich der Überschusseinkünfte entsprechend. Für Körperschaften ist die Neuregelung über § 8 Abs. 1 KStG ebenfalls anwendbar.

3.3.3 Betroffene Zahlungsempfänger

Der persönliche Anwendungsbereich der Neuregelung ist zudem auf Zahlungen zwischen nahestehenden Personen beschränkt.[1]Lizenzzahlungen an fremde Dritte sind – anders als bei der Zinsschranke des § 4h EStG – nicht betroffen und weiterhin grundsätzlich uneingeschränkt abzugsfähig. Die für § 1 AStG geltenden Abgrenzungslinien sind insoweit anzuwenden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Anwendungsschreiben zum AStG vom 14.5.2004[2]. Betroffen sind in der Praxis vorrangig unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen von mindestens 25 % oder Fälle der Einflussnahmemöglichkeit auf die Führung des Unternehmens. Zusätzlich wurde in der endgültigen Fassung des § 4j Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 EStG klargestellt, dass die Regelungen auch auf im Ausland transparent besteuerte Personengesellschaften oder auf nach dem Check-the-Box-Verfahren transparent besteuerte Gesellschaften Anwendung finden. Damit sind von der Abzugsbeschränkung regelmäßig nur Lizenzzahlungen innerhalb eines Konzerns betroffen.[3] Die Regelung wird in der Literatur z. T. kritisch betrachtet.[4] Neben wachstumsgetriebenen multinationalen Unternehmen seien auch klassische – häufig mittelständische – Produktionsunternehmen betroffen, die infolge der Digitalisierung immer mehr auf die Einräumung von IP-Rechten angewiesen wären. Seien die Lizenzverbindungen historisch gewachsen und werden die IP-Rechte vom Lizenzgeber mit Sitz in einem Staat gewährt, der (neuerdings) eine Patentbox gewährt, sanktioniere § 4j EStG den inländischen Lizenznehmer. In dieser Konstellation bestände zum einen gar keine schädliche Steuergestaltung, zum anderen entziehe sich die steuerliche Bevorzugung der Sphäre des Lizenznehmers.[5]

[1] Verweis auf § 1 Abs. 2 AStG.
[3] Vgl. BT-Drucks. 18/12128 S. 24.
[4] Schneider/Junior: Die Lizenzschranke – Überblick über den Regierungsentwurf zu § 4j EStG, DStR 2017 S. 417, 419.
[5] Schneider/Junior: Die Lizenzschranke – Überblick über den Regierungsentwurf zu § 4j EStG, DStR 2017 S. 417, 424.

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