Die inländische A-GmbH ist 100 %ige Tochtergesellschaft der französischen Muttergesellschaft B-S.A. Beide sind im Bereich einer Hochtechnologie tätig.

Die A-GmbH zahlt nach Fremdvergleichsgrundsätzen angemessene 10 % Lizenzgebühren (als Umsatzlizenz). Diese entfallen in Höhe von 6 % auf die Nutzung des geschützten Markenrechts der B-S.A. und in Höhe von 4 % auf diverse technische Patente der B-S.A.

Die französische Muttergesellschaft B-S.A. ist rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der immateriellen Wirtschaftsgüter i. S. des BEPS-Berichts und der OECD-Verrechnungspreis-Guidelines.

Abwandlung: im Jahr 2018 gibt die B-S.A. 20 Mio EUR für die Entwicklung der Schlüssel-Technologie aus, wovon 15 Mio. EUR originäre eigene Entwicklungs- und Forschungskosten in Frankreich und 5 Mio. EUR schädlicher Einkauf oder Auftragsforschung (nach uplift) für Leistungen von weiteren Tochtergesellschaften in Indien sind.

Lösungsansätze des Beispiels:

Die Tatbestandsmerkmale des § 4j EStG sind grundsätzlich erfüllt. Die Zahlung einer Lizenzgebühr für die Nutzung oder Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern an verbundene Unternehmen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG, hier der B-S.A. fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Norm.

Der Empfängerstaat Frankreich hat ein Präferenzregime (Steuersatz Lizenzeinnahmen < 25 %), so dass (25 % – 15 %) / 25 % = 40 % der Lizenzzahlungen nicht abzugsfähig sind.

Abwandlung: selbst wenn der Empfängerstaat Frankreich die Nexus-Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen würde (was derzeit nicht der Fall ist), unterliegen Markenrechtsüberlassungen, Einkäufe und Auftragsforschungsaktivitäten mangels Anwendung des Escapes (da sachlich ausgeschlossen) der Neuregelung einer Abzugsbeschränkung. Dies bedeutet:

  • Lizenzgebühren, soweit sie auf Markenrechte entfallen: 40 % nicht abzugsfähig (wie oben)
  • Lizenzgebühren, soweit sie auf Patente für Technologienutzung entfallen: 5/20 = 25 % Anteil, der auf nicht qualifizierten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen beruht, daher: (25 % – 15 %) / 25 % = 40 % der Lizenzzahlung, die auf diese gekaufte Technologie entfällt, ist nicht abzugsfähig.

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