Nachdem Österreich zum 1.3.2014 ein Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen eingeführt hat, ist auch in Deutschland die Forderung nach einer vergleichbaren Regelung aufgekommen.[1] Die österreichische Regelung sieht sowohl für Zins- als auch für Lizenzaufwendungen ein (vollständiges) Abzugsverbot vor, sofern die Vergütungen beim Empfänger nicht mindestens einer Körperschaftsteuer von 10 % unterliegen.[2]

Mit der Einführung des § 4j EStG hat sich der deutsche Gesetzgeber zu einer nationalen "Abwehrmaßnahme" entschieden. Denn ungeachtet des Nexus-Ansatzes ergibt sich eine lange Übergangsfrist, die weitere Gestaltungen und damit Steuerausfälle bedingen könnte. Ein gemeinsamer Vorschlag von Deutschland und Großbritannien sieht eine Abschaffung der bisherigen präferenziellen Regelungen in Bezug auf geistiges Eigentum bis Juni 2021 vor. Nur noch Regelungen, die dem modifizierten Nexus-Ansatz der OECD entsprechen, sind ab diesem Zeitpunkt zulässig. Zudem sieht die vorgenannte Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat[3] als Ziffer 2 die Sicherstellung einer fairen Besteuerung am Ort der Gewinnentstehung vor, d. h. insbesondere Zinsen und Lizenzgebühren sollen am Ort der Wertschöpfung effektiv besteuert werden. Die vorgeschlagenen nationalen Abwehrmaßnahmen sollen gewährleisten, dass konzerninterne Lizenzzahlungen entsprechend dem inländischen Besteuerungsniveau besteuert werden. Dies solle beispielsweise je nach steuerlicher Belastung im Empfängerstaat durch anteiligen Ausschluss vom Betriebsausgabenabzug geschehen.

[1] Hessisches Ministerium der Finanzen, Presseinformation vom 16.10.2014 und Bundesratsinitiative vom 20.7.2015.
[2] §12 Ziffer 10 öKStG
[3] s. Mitteilung "Eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union – Fünf Aktionsschwerpunkte" (COM(2015) 302 final).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge