7.2.1 Automatischer Auskunftsaustausch zur ZIV

Der automatische Auskunftsaustausch erfolgt in Deutschland über das BZSt. Die ausländischen Steuerbehörden übermitteln Informationen über Zinszahlungen von im Ausland niedergelassenen Zahlstellen (i. d. R. Banken) an in Deutschland ansässige Steuerpflichtige. Diese Informationen werden in Form von Kontrollmitteilungen durch das BZSt an die Länderfinanzbehörden/Wohnsitzfinanzämter weitergeleitet. Die Mitteilungen enthalten Name und Anschrift des jeweiligen Steuerpflichtigen sowie den zugeflossenen Zinsbetrag in der jeweiligen Landeswährung.

Die Zinsen unterliegen in Deutschland als Wohnsitzstaat der Besteuerung.

7.2.2 Quellensteuereinbehalt

Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats wird durch den Quellensteuereinbehalt nicht beeinflusst.[1]

Sofern ein Steuerabzug vorgenommen wurde, kann die nach der ZIV einbehaltene Quellensteuer bei entsprechendem Nachweis in voller Höhe gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden.[2] Dies gilt auch ab dem 1.1.2009, wenn die ausländischen Zinserträge dem besonderen Steuersatz für Kapitalerträge gem. § 32d EStG unterliegen.

Die Anrechnungsbeschränkungen des § 34c EStG oder des jeweiligen DBA finden auf die nach der ZIV einbehaltenen Quellensteuern keine Anwendung.

Aus diesem Grund ist in die entsprechende Zeile der Anlage KAP nur die nach der ZIV einbehaltene Quellensteuer einzutragen und keinesfalls eine nach nationalen Regelungen einbehaltene (DBA-)Quellensteuer.

Der Nachweis über die einbehaltene Quellensteuer nach der Zinsrichtlinie hat nach den Grundsätzen des § 68b EStDV zu erfolgen. Das gemeinsam mit dem Einführungsschreiben zur ZIV[3] als Anlage III/5 veröffentlichte Muster einer Steuerbescheinigung ist für die ausländischen Zahlstellen nicht verbindlich zu verwenden. Aus den Bescheinigungen muss sich allerdings zweifelsfrei ergeben, dass es sich um eine Quellensteuer nach der Zinsrichtlinie handelt.

Der Steuerpflichtige kann dem Quellensteuerabzug entgehen, indem er entweder die ausländische Zahlstelle ermächtigt, die nach der Zinsrichtlinie erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder eine Bescheinigung nach § 13 ZIV bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragt und der ausländischen Zahlstelle vorlegt.[4]

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