3.6.1 Steuervergünstigung

Nach einigen DBA (z. B. Indien, Portugal, Türkei) ist eine Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuern auf Dividenden oder Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zulässig; d. h. selbst wenn im Ausland keine oder eine niedrigere Quellensteuer einbehalten wird, erfolgte bei der Einkommensteuer-Veranlagung im Rahmen des § 34c EStG eine Anrechnung ausländischer Steuern. Da sich in diesen Fällen die Nachsteuerrendite wesentlich erhöht, sind viele entsprechende Kapitalanlagemodelle am Markt (z. B. "Madeiramodell").

Verschiedene DBA knüpfen die Möglichkeit einer Anrechnung fiktiver Steuern an weitere Voraussetzungen. Zum Teil wird gefordert, dass der Verzicht auf die Erhebung von Quellensteuern mit Sondermaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des ausländischen Staates in Verbindung steht (z. B. Israel, Kenia, Tunesien, Türkei). Teilweise ist die Höhe der anrechenbaren fiktiven Quellensteuer auch vom nationalen Steuerrecht im Ausland abhängig (z. B. Israel, Kenia, Malaysia, Türkei). Die Detailregelungen über die Anrechnung fiktiver Steuern können im Einzelfall den jeweiligen Methodenartikeln der DBA (i. d. R. Art. 23) entnommen werden.

Zum Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei ausländischen Zinseinkünften hat die Finanzverwaltung ein entsprechendes umfassendes Schreiben herausgegeben.[1]

Ein Abzug fiktiver Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte gem. § 34c Abs. 2 EStG ist nicht möglich.[2] Kommt nur die Anrechnung fiktiver Steuern in Betracht, weil ein Abzug gesetzlich nicht zulässig ist, wird das Antragsrecht auf Abzug anderer ausländischer Steuern aus demselben Staat nicht ausgeschlossen.

Zum Sonderfall der Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei festverzinslichen Wertpapieren unter Berücksichtigung von Stückzinsen vgl. BMF-Schreiben v. 6.12.2011.[3]

Zu beachten ist, dass im Rahmen der deutschen Abkommenspolitik keine fiktive Quellensteueranrechnung mehr gewährt wird. Aktuelle Revisionsabkommen mit Entwicklungs- oder Schwellenländer enthalten daher keine fiktive Quellensteueranrechnung mehr (vgl. z. B. das neue DBA China ab 1.1.2017).

[1] BMF, Scheiben v. 3.8.2017, IV B 4 – S 1301/08/1001,BStBl I, 2017, 1225.

3.6.2 Praktische Handhabung

Zur Handhabung ist Rz. 209 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungssteuer[1] zu beachten.

Hiernach ist die Anrechnung fiktiver Quellensteuern im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs durch die Bank nur möglich, wenn die Anrechnung nach dem DBA nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Grundlage stellt hierzu die auf der Internetseite des steuerlichen Info-Centers des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlichte Übersicht der Sätze der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern dar.

Ansonsten kann die Anrechnung nur im Rahmen der Veranlagung durch das zuständige Finanzamt erfolgen.

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