Die deutschen DBA sehen nur im Ausnahmefall bei faktischer Nichtbesteuerung (z. B. Vereinigte Arabische Emirate) die Anrechnungsmethode vor. Von diesem Konzept der grundsätzlichen Steuerfreistellung bei ausländischer „Normalbesteuerung“, Berücksichtigung der Wettbewerbssituation wurde nur beim DBA Norwegen abgewichen, das ausnahmsweise auch die Anrechnung vorsieht.

Als 3. Fallgruppe sind die Leiharbeitnehmerfälle zu sehen.

Neu im BMF-Schreiben vom 3.5.2018 ist eine Billigkeitsregelung[1] zur Vermeidung einer temporären Doppelbesteuerung in Anrechnungsfällen (Leiharbeitnehmerfälle, DBA VAE, Norwegen u. a.) während des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch einzutragenden Freibetrag i. H. des Vierfachen der voraussichtlichen ausländischen Steuer, maximal bis zur Höhe der Einnahmen, die unter die DBA-Anrechnungsmethode fallen.

Ausnahme: Ungeachtet der Anwendung der Anrechnungsmethode im DBA führt eine abschließendeVerteilungsnorm (ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Tätigkeitsstaat) aus deutscher Sicht stets zur Freistellungsmethode. Genannt wird hierbei das DBA Zypern.[2]

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