Die  "offene" Frage des Nachweises des Besteuerungsverzichts in Dreieckssachverhalten

Im Streitfall, der dem Urteil des FG Baden-Württemberg v. 23.6.2016[1] zugrundeliegt, war ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger auf französischem Territorium eines Schweizer Flughafens unselbständig tätig. Das Besteuerungsrecht stand deswegen nach Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich dem Tätigkeitsstaat Frankreich zu, wobei der Arbeitnehmer in der Schweiz besteuert wurde. Frankreich übte sein Besteuerungsrecht mangels Sachverhaltskenntnis jedoch nicht aus.

Das FG urteilte, dass Deutschland nach § 50d Abs. 8 EStG das Besteuerungsrecht hat, wenn der Staat, dem das Besteuerungsrecht nach einem DBA zusteht, dieses Besteuerungsrecht deshalb nicht ausgeübt hat, weil er über den Sachverhalt durch den Steuerpflichtigen pflichtwidrig und/oder aus Unkenntnis der maßgeblichen abkommensrechtlichen Rechtsgrundsätze nicht informiert wurde.

Die Frage der doppelten Nichtbesteuerung könne nur auf der Grundlage der Verteilung des Besteuerungsrechts zwischen dem Tätigkeitsstaat und dem Ansässigkeitsstaat nach dem bilateral zwischen diesen Staaten abgeschlossenen Abkommen beantwortet werden. Deswegen stehe der Verpflichtung des Steuerpflichtigen, einen Nachweis über den Besteuerungsverzicht des Tätigkeitsstaates i. S. des § 50d Abs. 8 EStG zu erbringen, nicht entgegen, dass die Vergütungen der Besteuerung in der Schweiz unterworfen wurden. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 67/16 anhängig.

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