Weichen die tatsächlichen und vereinbarten Arbeitstage voneinander ab, weil der Arbeitnehmer im Jahr der Auslandstätigkeit keinen oder nicht den vollen vertraglich zustehenden Urlaub genommen hat, und wird der Urlaubsanspruch in ein anderes Kalenderjahr übertragen, oder wird eine Abgeltung durch Zusatzbezahlung gewährt, gilt Folgendes:

  • Aufteilungsgrundlage im Jahr der Auslandstätigkeit (01) sind die unter Berücksichtigung der tatsächlich genommenen Urlaubstage ermittelten vereinbarten Arbeitstage und die davon im Ausland verbrachten Arbeitstage.
  • Wird der Urlaub in einem anderen Jahr (i.  d.  R. 02) genommen, sind die vereinbarten Tage diese Jahres um die Urlaubstage des Vorjahres (Übertrag) zu kürzen.
  • Ebenso zu kürzen ist der Lohn dieses Jahres (02) um den auf die Urlaubszeit entfallenden laufenden Arbeitslohn, da es sich insoweit um eine Entlohnung für die Tätigkeit im Jahr der Auslandstätigkeit handelt. Der dem Jahr der Auslandstätigkeit (01) zuzuordnende Arbeitslohn ist nach diesem Aufteilungsmaßstab aufzuteilen.
  • Für das Jahr 02 erfolgt analog eine Kürzung der vereinbarten Arbeitstage.
  • Bei Urlaubsabgeltung durch Geld im Jahr des Auslandsaufenthalts (01) erhöht sich lediglich der aufzuteilende Jahresarbeitslohn um diesen Betrag.
  • Bei Abgeltung im Jahr 02 oder anderen Jahr erfolgt eine Aufteilung (nur) dieses Betrags nach den Verhältnissen des Jahres 01.

Das BMF-Schreiben v. 14.9.2006[1] enthält die für die Praxis wichtige Vereinfachungsregelung, dass von der aufwendigen Korrektur abgesehen werden kann, wenn der Übertrag nicht mehr als 10 Urlaubstage beträgt.

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