Überblick

Die Frage einer Aufteilung des Arbeitslohns stellt sich immer, wenn die Auslandstätigkeit wegen Überschreitens der 183-Tage-Grenze zu einem anteiligen (aber nicht vollständigen) Besteuerungsrecht des ausländischen Staates führt (Auslandstätigkeit zwischen 183 und 363 Tagen). Ist der jährliche Arbeitslohn in Deutschland nach einem DBA dann teilweise freizustellen, ist zunächst zu prüfen, inwieweit die Vergütungen der Auslandstätigkeit oder der Inlandstätigkeit zugeordnet werden können. Soweit eine Zuordnung nicht möglich ist, ist der Arbeitslohn nach dem Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage im Ausland zu den übrigen vereinbarten Arbeitstagen aufzuteilen.[1] Für den Progressionsvorbehalt sind die Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln. Werbungskosten (bzw. nicht verbrauchte Pauschbeträge und Freibeträge), die mit der Auslandstätigkeit zusammenhängen, sind für die beim Progressionsvorbehalt anzusetzenden Einkünfte zu berücksichtigen. Dagegen dürfen sie nicht die inländischen Einkünfte mindern.[2]

Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) sind nicht abzugsfähig, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.[3] Die Kürzung des Vorwegabzugs wird dagegen, auch soweit steuerfreier Arbeitslohn vorliegt, nicht berührt.

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