Das BMF-Schreiben vom 3.5.2018[1] enthält erstmals Aussagen zu sog. Signing-Boni (Antrittszahlungen), die häufig bei leitenden Angestellten, Wissenschaftlern und Sportlern/Künstlern vorkommen. Die Finanzverwaltung geht auch für vorgelagerte Zahlungen von einem Besteuerungsrecht des künftigen Tätigkeitsstaates aus. Das FG München hat sich hierzu im Urteil v. 13.3.2015[2] beschäftigt. Im Streitfall wurde an einen Wissenschaftler ein Betrag in Höhe von 200.000 Euro geleistet, wobei der Signing-Bonus nach den Feststellungen des Gerichts ausschließlich zum Zwecke der Gewinnung des Wissenschaftlers für eine Tätigkeit an der deutschen Forschungseinrichtung gewährt wurde. Nach Auffassung der Münchner Richter unterliegt eine Einmalzahlung, die im Vorfeld bei Abschluss eines Arbeitsvertrags an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt wird (sog. "Signing-Bonus"/Handgeld), nicht der deutschen Einkommensteuer.

Der BFH hat inzwischen die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt[3]. Zum einen setze das DBA Schweiz nicht voraus, dass die Arbeitstätigkeit und die Zahlung unmittelbar aufeinander folgen, zum anderen handelte es sich nicht um eine "anlasslose" Zahlung, sondern die Zahlung stand im Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit für den deutschen Arbeitgeber.

[2] FG München, Urteil v.13.3.2015, 8 K 3098/1, EFG 2015 S. 1100.

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