Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zeitwertkontenvereinbarung und ihre Besteuerung sind für Zwecke des deutschen Steuerrechts im BMF-Schreiben vom 17.6.2009[1] geregelt. Im Anwendungsschreiben 2018[2] wird auch die abkommensrechtliche Beurteilung vorgenommen. Hiernach sind entsprechend des Veranlassungsprinzips die Verwendungsfunktionen auch grenzüberschreitend anzuwenden. Für die Verwendung von fiktiven Zahlungen aus Zeitwertkonten (Verbrauchsabgang) an den Arbeitnehmer ist Art. 14 OECD-MA anzuwenden. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wird danach nur insoweit durchbrochen, als der Arbeitnehmer im anderen Vertragsstaat tätig wird und hierfür Vergütungen bezieht. Ausgehend von dem engen Veranlassungszusammenhang zwischen Auslandstätigkeit und Vergütungsbezug hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Auszahlungen aus dem Zeitwertkonto nur insofern, als ihnen eine dort erbrachte Arbeitsleistung zugrunde liegt (Erdienungsprinzip).

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