Nach der Rechtsprechung[1] wird die Arbeitsleistung i.  d. R. an dem Ort erbracht, an dem sich der Arbeitnehmer während der Dauer des "Sich-zur-Verfügung-Haltens" tatsächlich aufhält.[2]

Im Anwendungsschreiben 2018 geht die Finanzverwaltung allerdings abweichend davon aus, dass bei unwiderruflicher Arbeitsfreistellung der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hat[3]. Dem ist zuzustimmen, da insoweit keine Zahlung für eine Tätigkeit i. S. des Art. 14 OECD-MA erfolgt.

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