Kehrt ein Arbeitnehmer regelmäßig nach einer Auslandstätigkeit (Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber) wieder in den Wohnsitzstaat zurück, stellt sich die Frage, ob der frühere Tätigkeitsstaat oder der aktuelle Wohnsitzstaat eine Vergütung für ein eingeräumtes Wettbewerbsverbot besteuern darf. Die Rechtsprechung antwortet hierzu nicht einheitlich:

Nach der Rechtsprechung des BFH[1]zum innerstaatlichen Recht[2] handelt es sich bei Entschädigungen für ein von vornherein in einem Arbeitsvertrag festgelegtes Wettbewerbsverbot um Einkünfte i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da sie Ausfluss der vorangegangenen nichtselbstständigen Tätigkeit sind. Hieraus könnte ein Besteuerungsrecht des ggf. früheren Tätigkeitsstaates abgeleitet werden.

Nach der DBA-Rechtsprechung[3] ist für die Zuweisung des Besteuerungsrechts auf den Ort abzustellen, an dem die zu unterlassende Handlung im Falle einer Verletzung der Vertragspflicht vermutlich ausgeführt werden würde. Sofern ohne Konkretisierung mehrere Staaten als Orte genannt werden, an denen die Tätigkeit, für die die Karenzzahlung geleistet wird, nicht ausgeübt werden darf, ist eine Aufteilung nach diesen Grundsätzen jedoch nicht möglich.

Vogel gelangt hingegen im DBA-Kommentar[4] zu dem Ergebnis, dass bei Vergütungen, die für Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbote gezahlt werden, der Ort der Arbeitsausübung dort liegt, wo sich der Verpflichtete bei Erbringung seiner Leistung, dem Unterlassen, tatsächlich aufhält. Dies dürfte im Regelfall der Ansässigkeitsstaat sein. Insoweit ist fraglich, ob die o. g. Rechtsprechung nicht durch die Aufgabe der Fiktionsrechtsprechung bei Geschäftsführern (vgl. Tz. 4.4) überholt ist.

Auch die Finanzverwaltung schließt sich im BMF-Schreiben v. 3.5.2018[5] dieser Auffassung an. Die Rechtsprechung[6] wird hiernach insoweit als überholt betrachtet. Begründet wird dies damit, dass der BFH selbst im neueren Urteil[7] davon ausgeht, dass die Zahlungen für ein Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot auf die Zukunft gerichtet sind.

Ausnahmen bestehen nach den Konsultationsvereinbarungen mit Österreich und der Schweiz, in denen das Besteuerungsrecht dem früheren Tätigkeitsstaat zugewiesen wird[8]

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