Durch eine Neuregelung in § 50d Abs. 12 EStG erfolgt nunmehr entsprechend der Praxis anderer OECD-Staaten die Besteuerung von Abfindungen im früheren Tätigkeitsstaat. Die Änderung ist am 1.1.2017 in Kraft getreten.

 
Hinweis
  1. Entsprechend Tz. 2.7 des OECD-MK zu Art. 15 OECD-MA soll – soweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen – eine für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung als für die letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses geleistetes Arbeitsentgelt i. S. des Art. 15 OECD-MA anzusehen sein. Bei Tätigkeit in verschiedenen Staaten sollen die jeweiligen Tätigkeitszeiten der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses auch die Grundlage für eine anteilige Zuordnung der Abfindungszahlung als nachträgliches Arbeitsentgelt i. S. von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA bilden. § 50d Abs. 12 EStG enthält aber eine entsprechende Begrenzung nicht. Die Finanzverwaltung trifft daher im BMF-Schreiben vom 3.5.2018[1] folgende Grundsätze: Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach den tatsächlichen Arbeitstagen des Beschäftigungszeitraumes bzw. einer sachgerechten Schätzung, die den tatsächlichen Verhältnissen des Beschäftigungszeitraumes möglichst Rechnung trägt. Nur wenn keine Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen, kann ausnahmsweise auf die letzten 12 Beschäftigungsmonate abgestellt werden.
  2. Für vor dem VZ 2017 zugeflossene o. g. Abfindungen gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 31.3.2016[2]. Dies hat zur Folge, dass regelmäßig dem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, der im Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung als Ansässigkeitsstaat i. S. des DBA anzusehen ist. § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG sowie die abkommensrechtlichen Rückfallklauseln sind jedoch stets zu beachten.

    Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zufluss der Abfindung und der Beendigung des Dienstverhältnisses ist nicht erforderlich. Bei einer Zahlung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Beendigung des Dienstverhältnisses ist aus Sicht der Finanzverwaltung z. B. ein sachlicher Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses anzunehmen. Ein erhebliches zeitliches Auseinanderfallen der beiden Ereignisse kann jedoch den sachlichen Zusammenhang in Frage stellen.

  3. Keine Abfindungen im vorstehenden Sinne stellen Zahlungen zur Abgeltung bereits vertraglich erdienter Ansprüche (z. B. Ausgleichszahlungen für Urlaubs- oder Tantiemeansprüche) dar. Diese sind als nachträglicher Arbeitslohn anzusehen und entsprechend den Aktivbezügen zu behandeln.
  4. Hat eine Abfindung hingegen Versorgungscharakter, wird das Besteuerungsrecht nach Art. 18 OECD-MA (Ruhegehälter) zugeordnet. Ob ein solcher Versorgungscharakter vorliegt, richtet sich stets nach dem Grund der Zahlung. Dem zeitlichen Aspekt kann jedoch indizielle Bedeutung zukommen.
  5. Abfindungen zur Ablösung eines Pensionsanspruchs, die während eines laufenden Arbeitsverhältnisses oder bei dessen Beendigung gezahlt werden, sind als laufende Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA zu behandeln und können im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Sie können dagegen Versorgungscharakter haben, wenn der Arbeitnehmer höchstens ein Jahr vor dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand steht. Ein Ruhegehalt kann weiterhin vorliegen, wenn bereits laufende Pensionszahlungen kapitalisiert und in einem Einmalbetrag ausgezahlt werden.[3]
  6. Abfindungen von geschäftsführenden Organen unterfallen grundsätzlich den Sonderregelungen der DBA (z. B. Sitzstaatsprinzip nach Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz), soweit das DBA nicht auf die tatsächliche Ausübung der Geschäftsführertätigkeit abstellt. Diese endet grundsätzlich mit dem Austrag aus dem Handelsregister oder der Aufkündigung des Geschäftsführervertrags.[4]

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