Die steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen kann von den bislang dargestellten Grundsätzen abweichen, wenn in einem DBA hierzu eine Sonderregelung enthalten ist oder mit dem jeweils betroffenen Vertragsstaat eine Konsultationsvereinbarung bezüglich der Besteuerung von Abfindungen vereinbart wurde. Derzeit existieren Konsultationsvereinbarungen mit Belgien[1], Großbritannien[2], Luxemburg[3], den Niederlanden[4], Österreich[5] und der Schweiz.[6] Sie wurden auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 AO durch Rechtsverordnung (Konsultationsvereinbarungsverordnungen – KonsVer) in nationales Recht umgesetzt.

Im Verhältnis zu Belgien, Großbritannien, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz richtet sich die steuerliche Behandlung von Abfindungen nach dem Charakter der Abfindungszahlung. Während Abfindungen mit Versorgungscharakter als Ruhegehälter im Ansässigkeitsstatt besteuert werden können, steht das Besteuerungsrecht für Abfindungen, bei denen es sich um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder andere Vergütungen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt werden, dem (früheren) Tätigkeitsstaat zu.

Zur Aufteilung des Besteuerungsrechts in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst nicht nur in seinem (früheren) Tätigkeitsstaat, sondern auch in seinem Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten tätig war, wird auf die oben genannten Rechtsverordnungen mit Belgien, den Niederlanden und der Schweiz verwiesen.

Im Verhältnis zu Österreich steht das Besteuerungsrecht für Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie für Urlaubsentschädigungen ungeachtet von deren Charakter stets dem Staat zu, der auch für die Bezüge aus der aktiven Zeit besteuerungsberechtigt war.[7]

[1] KonsVerBELV, BStBl 2011 I S. 103.
[2] KonsVerGBRV, BStBl 2012 I S. 862.
[3] KonsVerLUXV, BStBl 2012 I S. 693.
[4] KonsVerNLDV, BStBl 2011 I S. 142.
[5] KonsVerAUTV, BStBl 2011 I S. 144.
[6] KonsVerCHEV, BStBl 2011 I S. 146.
[7] KonsVerAUTV, BStBl 2011 I S. 144.

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