Das BMF hat für die Schweiz von diesen Grundsätzen abweichende Verständigungsvereinbarungen zu Abfindungen an Arbeitnehmer veröffentlicht.[1] Sofern Abfindungen keinen Versorgungscharakter haben, sind sie, wenn es sich dabei um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gezahlt werden, zeitanteilig entsprechend den Besteuerungszuordnungen auf den Ansässigkeitsstaat und den Tätigkeitsstaat aufzuteilen. Sofern der Arbeitnehmer Grenzgänger war, ist dabei auch eine Aufteilung zwischen der Grenzgänger- und Nichtgrenzgängerzeit vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Sonderfall Schweiz

B war beim deutschen Unternehmen U vom 1.1.00 bis 31.12.05 beschäftigt, davon vom 1.1.02 bis 31.10.04 in der Schweiz (das Besteuerungsrecht für diesen Zeitraum hatte die Schweiz). Anlässlich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen wird B eine Abfindung von 100.000 EUR gewährt, die sich auf den Zeitraum seit Tätigkeitsbeginn des B bei U bezieht (B war kein Grenzgänger i. S. des Art. 15a DBA Schweiz).

Die Abfindung ist entsprechend dem Bezugszeitraum auf die Schweiz und Deutschland aufzuteilen. B war 3 Jahre und 2 Monate (= 760 Arbeitstage) im Inland und 2 Jahre und 10 Monate (= 680 Arbeitstage) im Ausland tätig. Die Abfindung ist i. H. v. 760/1440 = 21.111 EUR im Inland und i. H. v. 680/1440 = 18.888 EUR in der Schweiz steuerpflichtig.

Auch mit Belgien und den Niederlanden wurden in der Vergangenheit Verständigungsvereinbarungen abgeschlossen.[2] Hierbei wird auf den wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlungen abgestellt. Regelmäßig liegt bei einer Abfindung, die Versorgungscharakter hat, eine Zahlung vor, die nur im Wohnsitzstaat zu besteuern ist. Hingegen hat der frühere Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht, wenn die Abfindung hauptsächlich für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird.

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