Das BMF-Schreiben vom 3.5.2018[1] beschäftigt sich auch erstmals mit dem Problem eines nachträglichen Aufgriffs in einem Foglejahr.

Erstreckt sich der variable 12-Monats-Zeitraum über mehrere Kalenderjahre und stellt sich im aktuellen Veranlagungsjahr heraus, dass dem aus-ländischen TätigkeitsstaatdasBesteuerungsrechtbereits im vorange-gangenen Veranlagungsjahr zustand, kann das vorangegangene Kalenderjahr nach § 50d Abs. 8 Sätze 2-3 EStG geändert werden.

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