Die Personalentsendung umfasst keine Dienstleistungsverträge, bei denen die Arbeitnehmer eigenständig für ein anderes Unternehmen tätig werden, ohne in dieses integriert zu sein und dessen Weisungsbefugnis zu unterliegen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Fälle, in denen die entsendende Konzernkapitalgesellschaft mit der aufnehmenden Konzernkapitalgesellschaft einen Dienstleistungsvertrag abschließt. Maßgebend ist hierbei nach Auffassung der Finanzverwaltung[1], dass der Arbeitslohn nicht Preisbestandteil für eine Lieferung oder Werkleistung ist. Da diese Auslegung den "Verwaltungsgrundsätzen Arbeitnehmerentsendung[2]" entspricht, muss vorab entsprechend dieser Verwaltungsanweisung die Verrechnungspreisprüfung (Zuordnung nur des Arbeitslohns oder Abrechnung einer Dienstleistung mit Gewinnaufschlag) erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge