Die Frage, wer wirtschaftlicher Arbeitgeber ist, bestimmt sich allein danach, wer nach der objektiven Interessenlage die Kosten zu tragen hat.[1] Hieraus kann sich in der Praxis das Problem ergeben, dass durch den Aufgriff der Betriebsprüfung beim Arbeitgeber (Verrechnungspreiskorrektur: Gewinnerhöhung durch Ansatz einer vGA nach § 8 Abs. 3 KStG oder einer verdeckten Einlage oder Anwendung des § 1 AStG) nachträglich nicht die entsendende, sondern die aufnehmende Gesellschaft wirtschaftlicher Arbeitgeber i.  S. des DBA wird.

 
Praxis-Beispiel

Nachbelastung

Die inländische M-GmbH hat einen Arbeitnehmer im Jahr 01 für 5 Monate an die US-Tochter T wegen deren Verlustsituation ohne Kostenweiterberechnung abgeordnet.

T ist wirtschaftliche Arbeitgeberin. Im Rahmen der Betriebsprüfung im Jahr 05 erfolgt eine Korrektur nach § 1 AStG i. H. v. 100.000 EUR. Zur Vermeidung einer aufwendigen Dokumentation wird auf ein Verständigungsverfahren verzichtet und in 06 die Kosten der T nachträglich belastet.

Zu einem solchen Fall liegt keine Aussage der Finanzverwaltung bzw. eine gerichtliche Entscheidung vor.

Entscheidend dürfte sein, dass durch die nachträgliche Weiterbelastung der Kosten der aufnehmenden Gesellschaft die Möglichkeit zur Gegenkorrektur eröffnet wird, was zumindest wirtschaftlich einer Kostentragung gleichkommt. Zudem läge es sonst im Gestaltungsbereich der beteiligten Unternehmen, welchem Staat das Recht zur Besteuerung des Arbeitnehmers zukommt.

Das BMF-Schreiben v. 3.5.2018[2] enthält hierzu keine eindeutige Aussage.

Die Fassung des OECD-MAK ist nicht eindeutig.[3]

Folgende Kriterien sind bei der Einzelfall-Prüfung insbesondere zu beachten:

  • Wer trägt die Verantwortung oder das Risiko für die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers erzielten Ergebnisse?
  • Wer hat das Recht, dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen?
  • Unter welcher Kontrolle und Verantwortung steht die Einrichtung, in der der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt?
  • Wer stellt dem Arbeitnehmer im Wesentlichen die Werkzeuge und das Material zur Verfügung?
  • Wer bestimmt die Zahl und die Qualifikation der Arbeitnehmer?

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