Im Gegensatz zur Behandlung nach dem EStG[1] besteht im Abkommensrecht keine einheitliche Behandlung der Arbeitnehmertätigkeit.
Zu unterscheiden sind vielmehr folgende Regelungen, die sich oft nach der "Berufsgruppe" richten:
- Tätigkeitsortprinzip (Art. 14 Abs. 1 OECD-MA)
- 183-Tage-Regelung (Art. 14 Abs. 2 OECD-MA)
- Sonderregelung für leitende Angestellte (Art. 14 verschiedener DBA)
- Arbeitnehmer im internationalen See- und Luftverkehr (Art. 14 Abs. 3 OECD-MA)
- Lastkraftfahrer (Art. 14 verschiedener DBA)
- Grenzgänger (Art. 15 oder 15a verschiedener DBA)
- Künstler und Sportler (Art. 16 OECD-MA)
- Studenten, Lehrlinge, Praktikanten (Art. 19 OECD-MA)
- Gastlehrer, Professoren und Wissenschaftler (Art. 19 verschiedener DBA)
- Betriebsrenten (Art. 17 OECD-MA)[2]
- Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder staatsnaher Einrichtungen (Art. 18 OECD-MA).
Hinweis: Obwohl sowohl das aktuelle OECD-MA 2017 als auch die deutsche Verhandlungsgrundlage 2013 keinen Art. 14 mehr enthalten, hat das BMF-Schreiben vom 3.5.2018 die urspüngliche Nummerierung (d. h. i. d. R. Art. 15 statt Art. 14 beibehalten).
Vgl. hierzu den gesonderten Beitrag Grenzüberschreitende Renten und sonstige Altersbezüge
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen