Im Gegensatz zur Behandlung nach dem EStG[1] besteht im Abkommensrecht keine einheitliche Behandlung der Arbeitnehmertätigkeit.

Zu unterscheiden sind vielmehr folgende Regelungen, die sich oft nach der "Berufsgruppe" richten:

Hinweis: Obwohl sowohl das aktuelle OECD-MA 2017 als auch die deutsche Verhandlungsgrundlage 2013 keinen Art. 14 mehr enthalten, hat das BMF-Schreiben vom 3.5.2018 die urspüngliche Nummerierung (d. h. i. d. R. Art. 15 statt Art. 14 beibehalten).

[2]

Vgl. hierzu den gesonderten Beitrag Grenzüberschreitende Renten und sonstige Altersbezüge

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