Das der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Welteinkommensprinzips zustehende Besteuerungsrecht kann aufgrund eines nach § 2 AO vorrangigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) entfallen oder eingeschränkt werden.

 
Hinweis

Schrankenfunktion

Zu beachten ist, dass die DBA keine materielle Steuerpflicht begründen können, sondern ausschließlich sog. "Schrankenfunktion" haben. Dies hat der BFH bereits mehrmals entschieden.[1]

Weitere Steuerbefreiungen können sich aus folgenden Rechtsgrundlagen ergeben:

  • Zwischenstaatliche Vereinbarungen für Stationierungsstreitkräfte und Angehörige der Vereinten Nationen einschließlich der Sonderorganisationen, die ggf. eine Steuerfreistellung für das Personal enthalten können (dies gilt insbesondere bei der Abordnung sog. technischer Fachkräfte).
  • Steuerbefreiungsregelungen aufgrund sonstiger multi- oder bilateraler Vereinbarungen.[2]
  • Sonderregelungen des nationalen Rechts zur Besteuerung der Gehälter und Bezüge der ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie des Personals der Botschaften/Konsulate.[3]

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