Nach dem ATE

[1]

sind Gehaltsbestandteile, die nicht gesondert für die begünstigte Tätigkeit geleistet werden, im Verhältnis der Kalendertage aufzuteilen

vgl. Abschnitt III Satz 2 des ATE

. Daneben enthält der ATE weitere Aufteilungsvorschriften. Diese Regelungen wurden durch BMF-Schreiben v. 14.3.2017[2] ersetzt. Danach ist der verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den allgemeinen Grundsätzen (tatsächliche Arbeitstage) aufzuteilen. Auch diese Regelung wird erst ab VZ 2019 bzw. für im Jahr 2019 endende Lohnzahlungszeiträume verbindlich.

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