Zentraler Punkt des Gesetzes ist die in § 1a KStG geregelte Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag ab 2022 ermöglichen soll, wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hierdurch soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von international tätigen Familienunternehmen gestärkt werden. Zwar haben sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend einander angeglichen. Gleichwohl bestehen sowohl systematisch als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Zudem sind die Besonderheiten der deutschen Personengesellschaftsbesteuerung (insbesondere Sonderbetriebsvermögen und -vergütungen sowie Sonder-und Ergänzungsbilanzen) international weitgehend unbekannt. Zu beachten ist, dass es sich hierbei lediglich um eine Option für ertragsteuerliche Zwecke handelt. Zivilrechtlich liegt weiterhin eine Personengesellschaft vor. Auch die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft aufgrund der Option geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer bleibt unberührt. Für andere Steuerarten hat die Optionsmöglichkeit ebenfalls keine Auswirkungen. Unbestrittener Vorteil einer solchen Option ist, dass die optierende Personengesellschaft – wie jede andere Kapitalgesellschaft auch – thesaurierte Gewinne nur mit KSt, SolZ und GewSt zu versteuern hat (rund 30 % Steuerbelastung). Damit würden der optierenden Personengesellschaft mehr Mittel zur Reinvestition bleiben. Zu einer Nachbelastung auf Anteilseignerebene kommt es erst bei einer tatsächlichen Entnahme (vergleichbar einer Ausschüttung). Bei einer Personengesellschaft muss der Gewinn grds. unabhängig davon, ob dieser thesauriert oder entnommen wird, mit dem persönlichen Steuersatz der Anteilseigner (in der Regel mit einem ESt-Satz von über 40 %) versteuert werden (eine Ausnahme besteht nach § 34a EStG, der allerdings derzeit auch einige Nachteile beinhaltet). Bereits nach der bestehenden Rechtslage haben Personenunternehmen die Möglichkeit, in eine Kapitalgesellschaft formzuwechseln. Dabei wird der Gleichlauf von zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Betrachtung gewahrt. Durch § 1a KStG kommt es dagegen zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Qualifikation der Gesellschaft mit vielen Folgeproblemen, die zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen können.

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