Rz. 11

Das International Integrated Reporting Council hat am 9.12.2013 das erste und am 9.1.2021 ein überarbeitetes offizielles Rahmenwerk zur integrierten Berichterstattung veröffentlicht. Damit wird sowohl das Berichterstattungskonzept unter konzeptionellen Gesichtspunkten als auch der Prozess der Aufstellung und Offenlegung eines integrierten Berichts konkretisiert. Das Rahmenwerk zeichnet sich zum einen insbesondere durch den prinzipienbasierten Ansatz sowie zum anderen durch die primäre Fokussierung auf die Kapitalmarktkommunikation aus. Wenngleich der prinzipienbasierte Ansatz der Rechnungslegungspraxis eine flexible Umsetzung des Rahmenwerks ermöglicht, wird den berichterstattenden Gesellschaften auch weiterhin lediglich ein grundlegendes Gerüst für die Erstellung eines integrierten Berichts zur Verfügung gestellt. Damit geht das Risiko etwaig eintretender Qualitäts- und Vergleichbarkeitsdefizite einher, welche wiederum die Akzeptanz des integrierten Berichts beeinträchtigen können. Zur Gewährleistung der Aufstellung und Offenlegung eines entscheidungsnützlichen integrierten Berichts bedarf es infolgedessen eines fortlaufenden Entwicklungsprozesses und entsprechender Konkretisierungen, beispielsweise der Verabschiedung branchenspezifischer Berichtsstandards. Diese sind vom IIRC selber bislang nicht veröffentlicht worden, weshalb sich die Unternehmen mit anderen Standardsettern, wie insbesondere der Global Reporting Initiative, auseinanderzusetzen haben. Allerdings ist hier aktuell eine enorme Entwicklung hin zu einer verbindlicheren Konkretisierung zu beobachten; so will die EU von der EFRAG zu entwickelnde EU-Nachhaltigkeitsstandards (EU Sustainability Reporting Standards, ESRS) für die gesetzlich verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung noch vor 2023 für verbindlich erklären. Durch die Mitte 2021 geschlossene Vereinbarung zur engen Zusammenarbeit mit der GRI[1] ist zumindest eine enge Orientierung an den bisherigen GRI-Standards wahrscheinlich. Außerdem plant die IFRS-Stiftung, auf Basis einer weltweiten Unterstützung neben dem IASB mit dem International Sustainability Standards Board (ISSB) einen Standardsetter für weltweit anerkannte Nachhaltigkeitsstandards zu etablieren. Auch die EU wird in Richtung der Anerkennung dieses ISSB gedrängt und hat eine Zusammenarbeit begrüßt.

 

Rz. 12

Im nationalen Rechnungslegungskontext gilt es insbesondere hervorzuheben, dass der (Konzern-)Lagebericht nach § 289 HGB bzw. § 315 HGB im Rahmenwerk explizit als möglicher Ort für die Offenlegung eines integrierten Berichts genannt wird und mit dem nichtfinanziellen Bericht als Teil des Lageberichts zumindest für einige Unternehmen auf Basis eines Ausweiswahlrechts auch bereits genutzt wird. Ab dem Geschäftsjahr 2023 soll der Lagebericht pflichtgemäß zum Ausweisort der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden, was der angestrebten Integration weiteren Vorschub leistet. Demgegenüber wird die Prüfung eines integrierten Berichts nicht weitergehend präzisiert, sodass die Prüfungspraxis an dieser Stelle mit der Herausforderung der Entwicklung geeigneter Prüfungsmethoden konfrontiert ist. Da allerdings bereits erste Erfahrungen aus der noch freiwilligen inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung vorliegen, gibt es auch hier eine rasante Entwicklung zu beobachten. Die EU-Kommission plant, dass die bisherige rein formale Prüfung des bloßen Vorhandenseins einer nichtfinanziellen Berichterstattung nach §§ 289b ff. HGB schrittweise im Rahmen der ab dem Geschäftsjahr 2023 verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung auf ein höheres inhaltliches Prüfungsniveau gehoben werden soll. Für eine noch nicht zeitlich konkretisierte Übergangszeit soll dabei eine Prüfung mit beschränkter Sicherheit pflichtgemäß erfolgen. Dies zeigt jedoch nur, dass Unternehmen bereits jetzt intern die Generierung von Informationen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in prüfungsfähigen Systemen vornehmen sollten.[2]

[2] Vgl. Müller/Nedham/Tjin, BC 2021, S. 266–273.

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