Zu Beginn der Wertschöpfung steht der Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen. Der Bezugspreis eines Rohmaterials wird durch die Einkaufsorganisation eines Unternehmens in Preisverhandlungen mit dem Lieferanten festgelegt.

Werden in der Jahresplanung Einkaufsziele definiert, sollten diese unterjährig realisiert und nachgewiesen werden können. Im transaktionalen Datenmodell kann dies gelöst werden, indem der Zielpreis eines Rohmaterials zur Bestandsbewertung von Wareneingängen herangezogen wird. Weicht nun der tatsächliche Rechnungsbetrag vom Zielpreis ab, kann diese Differenz systemtechnisch verbucht und ausgewertet werden. Ein großer Vorteil besteht darin, dass der Ausweis der Preisdifferenz zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs automatisiert zur Verfügung steht und nach Währungskurseffekten sowie steuerungsrelevanten Preisabweichungen differenziert werden kann.[1]

Demgegenüber steht die handels- und steuerrechtliche Definition der Anschaffungskosten,[2] welche verpflichtend den tatsächlichen Anschaffungspreis der Bestandsbewertung zugrunde legt. Wird das System so konfiguriert, dass die tatsächlichen Anschaffungskosten bei Waren- und Rechnungseingängen den Bestandswert widerspiegeln, ist eine detaillierte Einkaufssteuerung nur auf Basis von Sonderberichten und gegebenenfalls Zusatzprogrammierungen möglich.

Eine mögliche Lösung, um den Anforderungen beider Parteien zu begegnen, ist eine automatisierte, stichtagsbezogene Bestandsnachbewertung. Somit könnten steuerungsrelevante Preisdifferenzen einerseits in der laufenden Periode ermittelt und zur Einkaufssteuerung verwendet werden und andererseits zum jeweiligen Stichtag systemtechnisch dem RHB Bestand materialgerecht zugerechnet werden.[3]

[1] Vgl. Hofmann et al., 2017, S 16f.
[2] Vgl. § 255 Abs. 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EstG; IAS 2.10-2.11; Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2010, §255 Abs. 1 Satz 1–3 HGB, Rn. 51–78; Der Anschaffungskostenbegriff umfasst Bestandteile, wie z. B. Anschaffungsnebenkosten, die hier aus Vereinfachungsgründen nicht aufgeführt werden.
[3] Vgl. Schimank/Güler, 2019, S. 308.

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