OFD Erfurt, 8.8.2003, S 2253 A - 11 - L 22

Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden

hier: BFH-Urteile vom 9.5.1995, BStBl 1996 II S. 628, S. 630, S. 632, S. 637; vom 10.5.1995, BStBl 1996 II S. 639 ; vom 16.7.1996, BStBl 1996 II S. 649 ; vom 12.9.2001, BStBl 2003 II S. 569 und 574 ; vom 22.1.2003, BStBl 2003 II S. 596

Bezug: FinMin Thüringen vom 30.7.2003, S 2211 A – 3/03 – 201.1

Mit Schreiben vom 18.7.2003, IV C 3 – S 2211 – 94/03 hat das BMF zur Anwendung der o.a. BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes Stellung genommen. Das BMF-Schreiben ist im BStBl 2003 I S. 386f. veröffentlicht und ersetzt das BMF-Schreiben vom 16.12.1996, BStBl 1996 I S. 1442 (Anhang 30 V EStH 2002).

Anschaffungskosten sind danach die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Ein Gebäude ist dann betriebsbereit, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.

Zweckbestimmung bedeutet die konkrete Art und Weise, in der der Erwerber das Gebäude zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart nutzen will.

Zur Zweckbestimmung gehört auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude künftig entsprechen soll (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll).

Führt der Erwerber somit im Anschluss an den Erwerb eines Gebäudes und vor seiner erstmaligen Nutzung Baumaßnahmen durch, um es entsprechend seiner Zweckbestimmung nutzen zu können, so sind die Aufwendungen Anschaffungskosten.

Baumaßnahmen, die in diesem Zusammenhang das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, führen ebenfalls zu Anschaffungskosten.

Herstellungskosten eines Gebäudes sind nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB Aufwendungen für die Herstellung eines Gebäudes, seine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung des ursprünglichen Zustandes.

Auch die wesentliche Verbesserung ist an den sogenannten Standardsprüngen zu messen. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts des Gebäudes ist anzunehmen, wenn der Standard von sehr einfach auf mittel bzw. auf sehr anspruchsvoll angehoben wird.

Bei Baumaßnahmen, die zu einer derartigen Erhöhung des Gebrauchswerts führen, liegen Herstellungskosten vor.

Näheres ist dem BMF-Schreiben vom 18.7.2003 (a.a.O.) zu entnehmen.

Ich bitte, alle noch offenen Fälle nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 18.7.2003 zu bearbeiten. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist das BMF-Schreiben nicht anzuwenden, wenn mit den Baumaßnahmen vor dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt begonnen wurde.

Die Verfügung ist zum Gegenstand einer Dienstbesprechung zu machen.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1

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