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Auf Grund des § 65 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 73 Abs. 2, § 274 Abs. 1, § 293 Abs. 2 und § 313 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§§ 1 - 9 Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters

§ 1 Berechnungsgrundlage

 

(1) 1Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. 2Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

 

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

 

1.

Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. 2Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. 3Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.

 

2.

Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.

 

3.

Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.

 

4.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. 2Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

 

a)

Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.

 

b)

Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.

 

5.

Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist[1] geleistet hat, bleiben außer Betracht.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht. Anzuwenden ab 01.10.2020.

§ 2 Regelsätze

 

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1. von den ersten 35 000 [1] [Bis 31.12.2020: 25 000 ] Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent[2] [Bis 31.12.2020: vom Hundert],
2. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000[3] [Bis 31.12.2020: 50 000]  Euro 26[4] [Bis 31.12.2020: 25] Prozent[5] [Bis 31.12.2020: vom Hundert],
3. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000[6] [Bis 31.12.2020: 250 000]  Euro 7,5[7] [Bis 31.12.2020: 7] Prozent[8] [Bis 31.12.2020: vom Hundert],
4. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000[9] [Bis 31.12.2020: 500 000]  Euro 3,3[10] [Bis 31.12.2020: 3] Prozent[11] [Bis 31.12.2020: vom Hundert],
5. von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 [12] [Bis 31.12.2020: 25 000 000 ] Euro 2,2[13] [Bis 31.12.2020: 2] Prozent[14] [Bis 31.12.2020: vom Hundert],
6. von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 [15] [Bis 31.12.2020: 50 000 000 ] Euro 1,1[16] [Bis 31.12.2020: 1] Prozent[17] [Bis 31.12.2020: vom Hundert],
7. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 [18] [Bis 31.12.2020: von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5] Prozent,[19] [Bis 31.12.2020: vom Hundert].
8.[20] von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4[21] Prozent,[22]
9.[23] von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2[24] Prozent.[25]
 

(2) 1Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400[26] [Bis 31.12.2020: 1 000] Euro betragen. 2Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210[27] [Bis 31.12.2020: 150] Euro. 3Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140[28] [Bis 31.12.2020: 100] Euro.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG). Anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und I...

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