Zusammenfassung

 
Begriff

Das Insolvenzgeld sichert die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer des zahlungsunfähigen Arbeitgebers für (zumeist) die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ab dem Zeitpunkt der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder der vollständigen Betriebseinstellung. Erforderlich ist ein Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von 2 Monaten ab Insolvenzeröffnung (auch bei Antrag im Ausland); Anspruchsgegner ist die Bundesagentur für Arbeit. Die Finanzierung erfolgt durch die Insolvenzgeldumlage, deren Höhe jährlich durch Verordnung festgesetzt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit des Insolvenzgeldes ergibt sich aus § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG. Die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten des Insolvenzverwalters, insbesondere die Eintragung des Großbuchstabens U während des Bezugs von Insolvenzgeld, sind in §§ 41 Abs. 1, 41b Abs. 1 EStG festgelegt.

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen der Insolvenzgeldzahlung regeln die §§ 165 ff. SGB III, der Insolvenzverwalter hat der AA eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 SGB III zu erteilen; der 2-Monatszeitraum der Antragstellung (§ 324 Abs. 3 SGB III) berechnet sich nach den §§ 187 ff. BGB. Die §§ 358 ff. SGB III regeln die Insolvenzgeldumlage. Instruktiv: Merkblatt 10 der Arbeitsagentur "Insolvenzgeld für Arbeitnehmer".

Die Regelungen zum Insolvenzgeld setzen die EU-Richtlinie RL 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 2008 L 283, S. 36) vom 22.10.2008 um. Auslegungsfragen fallen damit (auch) in die Zuständigkeit des EuGH (s. dazu etwa EuGH, Urteil v. 25.7.2018, C-338/17 "Giugo").

Zur Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität der Insolvenzgeldumlage vgl. BSG, Urteil v. 29.5.2008, B 11a AL 61/06 R.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Insolvenzgeld pflichtig pflichtig
 

Arbeitsrecht

1 Einführung

Das Insolvenzgeld ist eine umlagefinanzierte[1] Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Es schützt die Beschäftigten vor dem Risiko eines Lohnausfalls aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und wird auf Antrag des Arbeitnehmers lohnsteuerfrei in Höhe des Nettolohns gezahlt. Die gesetzliche Regelung in den §§ 165 f. SGB III sichert das Lohnausfallrisiko der Arbeitnehmer in den Fällen einer Insolvenzantragstellung (unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird) bzw. einer vollständigen Betriebseinstellung außerhalb der Insolvenz ab. Dabei werden neben dem (Netto-)Lohn auch die Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Der Insolvenzverwalter bzw. im Fall einer Betriebseinstellung der Arbeitgeber, haben die für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis bestehenden Entgeltansprüche sowie die Höhe der gesetzlichen Abgaben und die tatsächlich an den Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen zu berechnen und zu bescheinigen (Insolvenzgeldbescheinigung gemäß § 314 SGB III. Dabei ist das von den Agenturen vorgehaltene Formular zu verwenden; die Übermittlung kann auch elektronisch gemäß § 36a SGB I erfolgen). Die Ausstellung der Bescheinigung oder gar ein bestimmter Inhalt können nicht selbstständig vom Arbeitnehmer eingeklagt werden[2], vgl. den Wortlaut des § 314 SGB III ("auf Verlangen der Agentur für Arbeit"). Versäumnisse des Insolvenzverwalters werden dem Arbeitnehmer jedoch nicht zugerechnet.[3]

Verpfändungen, Pfändungen oder Abtretungen sind ebenfalls anzugeben. Hat der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist der Anspruchsübergang gemäß § 115 SGB X zu bescheinigen.

Das Insolvenzgeld kann nach Insolvenzantragstellung bei bereits beendeten Arbeitsverhältnissen auch als Vorschuss gezahlt werden, wenn die Zahlungsvoraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.[4]

Die Beiträge zur Finanzierung des Insolvenzgeldes (Insolvenzgeldumlage) sind grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu zahlen. Sie werden zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen (Krankenkassen, Minijob-Zentrale) entrichtet.

[2] Hessisches LAG, Urteil v. 25.8.2004, 8 Sa 62/04: Pflicht besteht nur gegenüber der Arbeitsagentur. Der Arbeitnehmer ist auf die Geltendmachung und Durchsetzung der Insolvenzgeldzahlung beschränkt.

2 Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung des Insolvenzgeldanspruchs

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld. Dabei ist vom allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auszugehen. Anspruchsberechtigt ist gemäß § 7 SGB IV der nichtselbstständig Beschäftigte, insbesondere Beschäftigte in persönlicher Abhängigkeit in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.[1] Auf die So...

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