Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung ist der Geschäftsführer nicht mehr "Herr im Hause". Obwohl seine Organstellung damit endet, muss er zahlreiche Mitwirkungspflichten erfüllen; er muss

  • dem Insolvenzverwalter gestatten, die Geschäftsräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen,
  • ihm Einsicht in sämtliche Unterlagen und Dateien gewähren,
  • dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts auch der Gläubigerversammlung Auskunft über alle Verhältnisse geben, die das Verfahren betreffen,
  • Tatsachen offenbaren, die eine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen könnten. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann – sofern er nicht von der Richtigkeit und dem Wahrheitsgehalt der Angaben überzeugt ist – die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie schlimmstenfalls den Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirken. Auch die Anordnung einer Postsperre ist u. U. möglich.
  • den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen,
  • sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen,
  • alle Handlungen unterlassen, die seiner Pflichterfüllung zuwiderlaufen.
 
Achtung

Zustimmungserfordernis im Owi- oder Strafverfahren

In einem Strafverfahren oder einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen den Geschäftsführer oder einen seiner Angehörigen dürfen seine Auskünfte nur mit seiner Zustimmung verwendet werden.

Grundsätzlich muss der Geschäftsführer diese Pflichten unentgeltlich erfüllen. Wenn er durch seine Mitarbeit aber neues Vermögen für die Insolvenzmasse schafft, darf er dafür auch eine adäquate Vergütung verlangen. Da er weiterhin Verfahrensbeteiligter ist, hat er darüber hinaus ein Recht auf Akteneinsicht.

 
Praxis-Tipp

Kooperation mit dem Insolvenzverwalter

Es empfiehlt sich, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Kooperationsbereitschaft nicht nur zu signalisieren, sondern sie auch tatsächlich umzusetzen. Das empfiehlt sich allein schon wegen seiner weitgehenden Rechte in der GmbH. Ein weiterer Grund ist, dass sämtliche Gläubiger, wie insbesondere auch Finanz- und Sozialverwaltung, ein gesteigertes Augenmerk auf das Gutachten des vorläufigen Verwalters legen. Es liegt in seinem Ermessen, Anzeichen für eine mögliche Insolvenzverschleppung evtl. zu dokumentieren.

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