Für den Insolvenzantrag eines Gläubigers (§ 14 InsO) ist erforderlich, dass

  • ein rechtliches Interesse (eine Forderung) an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dargelegt wird,
  • dass eine (nicht völlig unbedeutende) fällige Forderung sowie
  • der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) glaubhaft gemacht werden.

Der antragstellende Gläubiger muss Unterlagen zum Nachweis der Forderung vorlegen. Außerdem ist darzulegen, dass der Schuldner außerstande ist, diese Verbindlichkeit zu erfüllen. Ausreichend dafür ist beispielsweise ein aktuelles Protokoll eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Pfändungsversuch (Fruchtlosigkeitsbescheinigung) oder die Vermögensauskunft des Schuldners.

Ist die Forderung des Gläubigers die einzige, die den Insolvenzgrund herbeiführen würde, und wird sie vom Schuldner bestritten, genügt eine bloße Glaubhaftmachung nicht. In diesem Fall ist für den Beleg der Forderung ein rechtskräftiger Titel erforderlich.

 
Achtung

Unbegründeter Antrag

Ein von vornherein unbegründeter Antrag kann zur Schadensersatzpflicht des Gläubigers wegen übler Nachrede, Kreditgefährdung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung führen.

Ein rechtliches Interesse liegt nicht vor, wenn der Gläubiger sog. insolvenzfremde Zwecke verfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Unrechte Gründe für das Stellen eines Insolvenzantrags

  • Ein Mitbewerber stellt Insolvenzantrag, weil er einen Konkurrenten vom Markt verdrängen will.
  • Ein Gläubiger stellt nur deshalb einen Antrag auf Insolvenz, um Druck auszuüben.

Unzulässig ist der Antrag ferner, wenn die Forderung, auf die der Gläubiger seinen Insolvenzantrag stützt, die einzige ist, die den Grund für die Eröffnung des Verfahrens bilden würde, und die GmbH diese Forderung bestreitet.

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