Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen der oder die vertretungsberechtigten Geschäftsführer stellen. Es ist zu empfehlen, dass alle Geschäftsführer gemeinsam den Antrag stellen. Sie können den Insolvenzantrag mithilfe eines Finanz- und Liquiditätsplans glaubhaft machen. Die Pflicht, den Antrag auf Insolvenz zu stellen, trifft alle Geschäftsführer, unabhängig davon, ob Aufgaben der Geschäftsführer eventuell in verschiedene Ressorts aufgeteilt sind.

 
Achtung

Keine Delegation

Diese Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags ist nicht an Mitarbeiter wie beispielsweise den Bilanzbuchhalter oder externe Dienstleister wie den Steuerberater oder Anwalt delegierbar.

 
Hinweis

Reißleine: Amtsniederlegung

Oftmals legen Geschäftsführer bei bevorstehender Insolvenz ihr Amt nieder. Dadurch können sie sich für die Zukunft u. a. der Haftung für die Steuerschulden entledigen. In dieser Situation der "Führungslosigkeit" einer Gesellschaft sind die Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen ab Eintritt bzw. Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis der Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Zeitlich entscheidend ist der Moment, in dem der Gesellschaft die Erklärung des Geschäftsführers über die Niederlegung zugeht.

Alleingesellschafter-Geschäftsführern allerdings ist die Amtsniederlegung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens untersagt, es sei denn, er bestellt gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer.[1]

Nur wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, das Amt weiter auszuüben, er unter Betreuung gestellt ist und der Betreuer die Abberufung vornimmt, wird diese als nicht rechtsmissbräuchlich und damit ausnahmsweise zulässig betrachtet.[2]

Auch die Gläubiger können den Antrag auf Insolvenz stellen, einzeln oder mehrere zusammen. Dazu müssen sie ein rechtliches Interesse an der Eröffnung nachweisen und ihre Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen (§§ 13, 14 InsO).

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