Eine Gesellschaft ist zahlungsunfähig, wenn sie voraussichtlich dauernd und nicht nur vorübergehend außer Stande ist, ihre fälligen Forderungen zu begleichen, also praktisch ihre Zahlungen eingestellt hat. Diese Definition hat der BGH in ständiger Rechtsprechung mit Leben gefüllt und bestimmt, dass von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, wenn eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht und nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.[1]

Für die Praxis bedeutet das: Der Geschäftsführer muss sofort handeln, wenn die Gesellschaft auch nur eine fällige Rechnung de facto nicht zahlen kann. Dann muss sich der Geschäftsführer unverzüglich mit Gläubigern, die nicht bedient werden können, in Verbindung setzen und mit ihnen über eine Stundung oder neue Zahlungsmodalitäten verhandeln. Ist absehbar, dass kein Zahlungsaufschub erreicht werden kann, muss der Geschäftsführer darauf eingestellt sein, dass die 3-Wochen-Frist, innerhalb der der Insolvenzantrag gestellt werden muss, mit Zahlungsverzug beginnt und der Geschäftsführer entsprechende Haftungsrisiken eingeht. Unabhängig davon kann der Gläubiger sofort Insolvenzantrag stellen.

Eine vorübergehende Liquiditätslücke, die kurzfristig durch einen Mittelzufluss behoben werden kann, bedeutet noch keine Zahlungsunfähigkeit. Mögliche Anzeichen für echte Zahlungsunfähigkeit:

  • Es kommt immer wieder zu Zahlungsstockungen,
  • diese halten mindestens zwei Wochen an und
  • selbst Lohn-, Steuer- oder Sozialabgabenforderungen können nicht beglichen werden.

     
    Hinweis

    "Geld stinkt nicht" – das gilt auch in der Insolvenz bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit

    Bei der Frage der Zahlungs(un)fähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinn wird nicht geprüft, woher sich die Gesellschaft die Gelder verschafft hat. Insolvenzrechtlich sind sogar aus Straftaten herrührende illegale Einkünfte als liquide Mittel anzusehen.[2]

    Die Zahlungsunfähigkeit kann durch Aufstellung einer Liquiditätsbilanz, aber auch mit anderen Mitteln dargelegt werden. So genügt z.B. der Nachweis durch 4taggenaue Liquiditätsstatus-Belege im Wochenabstand, bei denen an keinem Tag des Prognosezeitraums die Liquiditätslücke geschlossen war.[3]

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