Zum Drittlandsgebiet gehört alles, was nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehört.[1] Leider gibt es im Verhältnis zum Drittland keine Vereinfachungsregelung wie für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG).

Bei Drittlandsgeschäften sind – zusätzlich zu den Grundregelungen (vgl. Reihengeschäft) – folgende zusätzliche Regelungen für die zu prüfende Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG zu beachten:

  • Nur die Lieferung mit zugerechneter Warenbewegung kann eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung sein.[2]
  • Befördert/versendet der Abnehmer und wird diese Warenbewegung der Lieferung seines Lieferanten zugerechnet, ist dessen Lieferung nur steuerfrei, wenn sein Abnehmer im Ausland ansässig ist (vgl. nachfolgendes Beispiel 1 Variante e).
  • Ob der Abnehmer Unternehmer ist oder nicht, ist – mit Ausnahme der Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung/Versorgung von Beförderungsmitteln – für die Steuerbefreiung unerheblich.
 
Praxis-Beispiel

Warenausfuhr vom Inland ins Drittland

Beispiel

Der türkische Unternehmer T bestellt bei dem Unternehmer S aus der Schweiz eine dort nicht vorrätige Ware. S bestellt deshalb bei D 1 aus Frankfurt, der die Bestellung an den Hersteller D 2 in Stuttgart weitergibt. Die Ware gelangt direkt von Deutschland nach der Türkei.[3]

a)

Beförderung/Versendungsauftrag durch den ersten Lieferer = D 2

Die Warenbewegung wird der Lieferung des D 2 zugerechnet. Der Lieferort befindet sich in Deutschland (= Beginn der Beförderung). Da D 2 selbst befördert/versendet hat, ist seine Ausfuhrlieferung steuerfrei[4], obwohl sein Abnehmer D 1 nicht im Ausland ansässig ist. Der Ort der nachfolgenden "ruhenden" Lieferungen 2 des D 1, 3 des PL und 4 des S ist in der Türkei (= Ende der Beförderung/Versendung).

b)

Beförderung/Versendungsauftrag durch den letzten Abnehmer = T [5] T holt die Maschine bei D 2 in Stuttgart ab und befördert sie mit eigenem LKW unmittelbar zu sich in die Türkei.

Die Beförderung/Versendung durch T wird der an ihn ausgeführten Lieferung 3 des S an T zugerechnet mit Lieferort in Deutschland (= Beginn der Be­förderung/Versendung). Sie ist jedoch eine steuerfreie Ausfuhrlieferung[6], da Abnehmer T ein im Ausland ansässiger Abnehmer ist. S muss sich bei dem zuständigen deutschen Finanzamt registrieren lassen.

  Der Ort der vorangehenden "ruhenden" Lieferungen 1 des D 2 und 2 des D 1 ist ebenfalls in Deutschland (= Beginn der Beförderung). Beide sind steuerpflichtig.
c)

Beförderung/Versendungsauftrag durch S als Abnehmer (vgl. Abschnitt 3.14. Abs. 14 UStAE Beispiel 1).

S holt die Maschine in Stuttgart ab und befördert sie mit eigenem LKW unmittelbar in die Türkei und übergibt sie dort T; S verwendet gegenüber D 1 vor Beginn der Beförderung weder eine deutsche USt-IdNr. noch eine deutsche Steuernummer.

  Da S als Zwischenhändler die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 6a S 4 1. Halbsatz UStG nicht durch Verwendung einer deutschen USt-IdNr. (Beginn der Beförderung) widerlegt hat, wird die Warenbewegung der Lieferung 2 seines Lieferanten D 1 an S zugeordnet mit Lieferort in Deutschland (= Beginn der Beförderung). Diese ist bei Nachweis der Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei, da sein Abnehmer S im Ausland ansässig ist. Der Ort der vorangehenden "ruhenden" Lieferung 1 des D 2 an D 1 ist in Deutschland (= Beginn der Beförderung). Sie ist steuerpflichtig. Der Ort der nachfolgenden "ruhenden" Lieferung 3 des S an T ist in der Türkei (= Ende der Beförderung).
  d) Beförderung/Versendungsauftrag durch S als Lieferer (vgl. Abschnitt 3.14. Abs. 14 UStAE Beispiel 2).
  S holt die Maschine in Stuttgart ab und befördert sie mit eigenem LKW unmittelbar in die Türkei und übergibt sie dort T; S hat gegenüber D 1 vor Beginn der Beförderung seine deutsche USt-IdNr. verwendet.
  Da S gegenüber seinem Lieferanten D 1 vor Beginn der Beförderung seine deutsche USt-IdNr. verwendet, befördert S ausnahmsweise in seiner Eigenschaft als Lieferer, so dass die Warenbewegung der Lieferung 3 des S an T zugerechnet wird. Wegen den Folgen vgl. Variante b).
e)

Beförderung/Versendungsauftrag durch D 1 als Abnehmer

D 1 holt die Maschine in Stuttgart ab, befördert sie mit eigenem Lkw unmittelbar in die Türkei und übergibt sie dort T. D 1 hat gegenüber D 2 vor Beginn der Beförderung seine deutsche USt-IdNr. nicht verwendet.

  Verwendet Zwischenhändler D 1 gegenüber seinem Lieferanten nicht vor Beginn der Beförderung/Versendung seine deutsche USt-IdNr. , wird die Warenbewegung der Lieferung 1 seines Vorlieferanten D 2 zugeordnet. Der Ort der Lieferung des D 2 an D 1 ist in Deutschland (= Beginn der Beförderung). Diese ist steuerpflichtig, da sein Abnehmer D 1 nicht im Ausland ansässig ist. Der Ort der nachfolgenden, ruhenden Lieferungen 2 des D 1 an S und 3 des S an T ist in der Türkei (= Ende der Beförderung).
f)

Beförderung/Versendungsauftrag durch D 1 als Lieferer (vgl. Abschnitt 3.14. Abs. 14 UStAE Beispiel 4).

D 1 holt die Maschine in Stuttgart ab, befördert sie mit eigenem Lkw unmittelbar in die Türkei...

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