Ein Lieferer tätigt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, wenn der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erwerbsteuerpflichtig ist. Der Lieferer muss deshalb die aus dem anderen Mitgliedstaat stammende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers buchmäßig aufzeichnen (z. B. durch Ausweis in der Rechnung).

Bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit mehr als 3 Beteiligten ist die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach deutscher Verwaltungsauffassung[1] nur anwendbar für die drei Unternehmer, die am Ende der Lieferkette (Reihengeschäft) stehen.[2] Ist die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nicht anwendbar, ist bei einer drohenden Besteuerung im Ausland ggf. zu prüfen, ob dies durch die Einschaltung mehrerer Lieferer in der Reihe in die Beförderung/Versendung vermeidbar ist (gebrochene Beförderung/Versendung).[3]

 
Praxis-Beispiel

Warenbewegung vom EU-Ausland nach Deutschland

Beispiel 1

Unternehmer D aus Freiburg (Deutschland) bestellt bei Unternehmer C aus Brüssel (Belgien) eine Maschine. C hat die Maschine nicht vorrätig und bestellt beim Unternehmer B aus Madrid (Spanien). B bestellt die Maschine beim Hersteller A aus Paris (Frankreich). Die Ware gelangt direkt von A in Paris nach Freiburg zu D. Die beteiligten Unternehmer treten unter der USt-IdNr. ihres Herkunftslandes auf.

Folge: Es ergeben sich unterschiedliche Lieferorte und Lösungen abhängig davon, wer die Beförderung vornimmt bzw. den Versendungsauftrag erteilt. Das Beispiel ist daher entsprechend alternativ zu lösen (je nachdem wer befördert bzw. den Versendungsauftrag erteilt hat), um die günstigte steuerliche Lösung herbeizuführen.

a)

Beförderung bzw. Versendungsauftrag durch den ersten Verkäufer = A

Die Beförderung/Versendung durch A ist seiner Lieferung zuzurechnen. Somit befindet sich der Ort der "warenbewegten" Lieferung des A im Ursprungsland Frankreich und ist nach französischen Recht zu beurteilen (evtl. dort steuerfrei). A muss in Frankreich ggf. eine Zusammenfassende Meldung abgeben (mit der USt-IdNr. des Erwerbers B). Abnehmer B tätigt einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland und hat hieraus den Vorsteuerabzug. Die nachfolgenden "ruhenden" Lieferungen 2 des B und 3 des C unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Diese Lösung ist unvorteilhaft, da sich der spanische Händler B und der belgische Händler C in Deutschland registrieren lassen müssen – was praxisungünstig ist.

  Die Vereinfachungsregelung des § 25b UStG greift leider bei Variante a) nicht, weil B als erster am Dreiecksgeschäft Beteiligter (B, C und D) nicht den Versendungsauftrag erteilt hat.
b)

Beförderung bzw. Versendungsauftrag durch den letzten Abnehmer = D

Die Beförderung/Versendung durch D ist der Lieferung des C zuzurechnen. Der Lieferort der "warenbewegten" Lieferung 3 des C befindet sich im Ursprungsland Frankreich und ist nach französischen Recht zu beurteilen (evtl. dort umsatzsteuerfrei). Abnehmer D tätigt im Bestimmungsland Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb und hat hieraus den Vorsteuerabzug. Der Lieferort der vorangehenden "ruhenden" Lieferungen 1 des A und 2 des B befindet sich im Ursprungsland Frankreich und sind nach französischen Recht zu beurteilen (evtl. dort umsatzsteuerpflichtig, d. h. auch der spanische Händler B müsste sich in Frankreich registrieren lassen). Ob bezüglich der der französischen Umsatzsteuer unterliegende Lieferung des B eine Vereinfachungsregelung entsprechend § 25b UStG besteht, ist nach französischem Recht zu prüfen.

c)

Beförderung bzw. Versendungsauftrag durch den Zwischenhändler C (in seiner Eigenschaft als Abnehmer)

Beweist der Zwischenhändler C (sowohl Lieferer als auch Abnehmer) nicht das Gegenteil[4], wird die Beförderung/Versendung der Lieferung 2 seines Vorlieferanten B zugeordnet. Der Lieferort der "warenbewegten" Lieferung 2 des B befindet sich im Ursprungsland Frankreich und ist nach französischem Recht zu beurteilen (evtl. dort umsatzsteuerfrei). Der Lieferort der vorangehenden "ruhenden" Lieferung 1 des A befindet sich im Ursprungsland Frankreich und ist nach französischem Recht zu beurteilen (evtl. dort umsatzsteuerpflichtig). C tätigt einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland mit Vorsteuerabzug hieraus. Die nachfolgende "ruhende" Lieferung 3 des C ist im Bestimmungsland Deutschland steuerpflichtig – was praxisungünstig ist.

Leider greift die Vereinfachungsregelung des § 25b UStG für den belgischen Händler C bei Variante c) nicht, weil B als erster am Dreiecksgeschäft Beteiligter (B, C und D) nicht den Versendungsauftrag erteilt hat.

d)

Beförderung bzw. Versendungsauftrag durch den Zwischenhändler C (in seiner Eigenschaft als Lieferer)

Zwischenhändler C hat nachweislich in seiner Eigenschaft als Lieferer befördert bzw. ver­­sendet, da er gegenüber seinem Lieferanten vor Beginn der Beförderung/Versendung seine französische USt-IdNr. (des Ursprungslandes) verwendet...

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