Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem EU-Mitgliedstaat besteuert, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.[1]

Daneben gibt es folgende Art von zusätzlicher "Strafbesteuerung" bei Verwendung der falschen USt-Id-Nr.:[2]

Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine andere USt-IdNr. als die des Bestimmungslandes, so gilt der Erwerb auch als in dem Staat bewirkt, der die USt-IdNr. erteilt hat. Diese gesetzlich geschuldete Erwerbsteuer ist ausdrücklich nicht als Vorsteuer abziehbar. Erst wenn der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsstaat besteuert wurde, wird auf die Besteuerung in dem Staat verzichtet, der die (fälschlicherweise verwendete) USt-IdNr. erteilt hat. Besonderheiten gelten bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften gem. § 25b UStG bei denen die Angabe einer abweichenden USt-Id-Nr. als der des Bestimmungsstaats bei Einhaltung der Voraussetzungen nicht zur Steuerschuld führt.

 
Praxis-Beispiel

Ort der Besteuerung bei Verwendung einer anderen USt-IdNr. als der USt-IdNr. des Bestimmungslands

Der belgische Unternehmer B liefert Waren an den niederländischen Unternehmer N. Die Waren werden von B per Lkw von Brüssel nach Amsterdam an den Betriebssitz des N befördert. N verwendet gegenüber B jedoch seine ebenfalls gültige deutsche USt-IdNr. DE 111111222.

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs des N liegt in den Niederlanden, da die Ware sich am Ende der Beförderung dort befindet. Er liegt daneben aber fiktiv auch in Deutschland, da N gegenüber B eine deutsche USt-IdNr. verwendet hat. Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung des EUGH[3] und der Änderung des § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG in diesem Fall beim Unternehmer N in Deutschland kein Recht auf Vorsteuerabzug der deutschen Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb besteht.

Erst wenn N nachweist, dass der Erwerb in den Niederlanden besteuert worden ist, liegt der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs nur noch in den Niederlanden. Die Besteuerung in Deutschland entfällt in diesem Fall. Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ist für N grundsätzlich nur in den Niederlanden für die niederländische USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb gegeben.

[1] Bestimmungsland § 3d UStG.
[3] EUGH, Urteile v. 22.4.2010, 536/08 und 539/08, in den Rechtssachen "C".

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